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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 122/11

Datum:
30.11.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 122/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:1130.2WX122.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 74 O VI 266/10
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 06.05.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 05.04.2011 – 74 O VI 266/10 – aufgehoben.

 

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3) vom 02.09.2010 wird abgelehnt.

 

Die Tatsachen, die zur Erteilung des von den Beteiligten zu 1) und 2) beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Beteiligten zu 1) und 2) entsprechend ihrem Antrag vom 09.02.2010/21.07.2010 einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, der sie als Erben des Erblassers zu je ½ Anteil ausweist.

 

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 168.564,55 € festgesetzt.

 

 

Der Beteiligten zu 3) wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt; Beiträge zu den Kosten nach § 76 FamFG i.V.m. § 115 ZPO hat sie nicht zu leisten.

Der Antrag der Beteiligten zu 3), ihr Frau Rechtsanwältin T als Verfahrensbevollmächtigte beizuordnen, wird abgelehnt.

 
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