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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 670/11

Datum:
26.10.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 670/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:1026.2WS670.11.00
 
Leitsätze:

Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum, wenn der Antragsteller die Wirksamkeit der Zustellung bestreitet, die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde gemäß § 37 Abs. 1 StPO in Verb. mit §§ 415, 418 ZPO aber nicht entkräftet hat.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

 
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