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Ist durch anwaltliche Versicherung ein allein im Bereich der Anwaltskanzlei der Verteidigerin liegendes Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist glaubhaft gemacht, genügt dies zur Gewährung der Wiedereinsetzung.
Dem Angeklagten wird unter vollständiger Aufhebung der angefochtenen Entscheidung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts B. vom 13.07.2011 gewährt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt entsprechend § 467 StPO die Staatskasse mit Ausnahme der Kosten der Wiedereinsetzung, die gem. § 473 Abs. 7 StPO dem Angeklagten zur Last fallen.
Gründe:
2Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten vorgelegt mit dem Antrag, dem Beschwerdeführer abweichend von der angefochtenen Entscheidung Wiedereinsetzung zu gewähren und den Beschluss insgesamt aufzuheben.
3Zur Begründung ist ausgeführt worden:
4„I.
5Gegen den Angeklagten ist durch in seiner und seiner Verteidigerin Anwesenheit verkündetes Urteil des Amtsgerichts B. vom 13.07.2011 wegen Leitungserschleichung in 2 Fällen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Monaten verhängt worden.
6Mit Schriftsatz vom 26.07.2011, bei Gericht per Telefax am selben Tage eingegangen, hat die Verteidigerin wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig gegen das vorgenannte Urteil unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt. Das mit gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteilsgründen versehene Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 13.07.2011 wurde dem Angeklagten und seiner Verteidigerin am 04.08.2011 zugestellt.
7Durch Beschluss vom 9.09.2011, über dessen Zustellung an die Verteidigerin sich ein Zustellungsnachweis nicht bei den Akten befindet, hat die 1. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts B. als unzulässig verworfen.
8Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde vom 16.09.2011, die bei Gericht per Telefax am selben Tage eingegangen ist.
9II.
10Die gemäß § 46 Abs. 3 StPO und § 322 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde ist gemäß § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegt worden.
11Sie ist auch in der Sache begründet.
12In dem Wiedereinsetzungsantrag vom 26.07.2011 hat die Verteidigerin des Angeklagten mittels anwaltlicher Versicherung sämtliche Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte ohne sein Verschulden die Berufungsfrist versäumt hat. Dabei umfasst die anwaltliche Versicherung auch den Umstand, dass die seinerzeit zuständige Rechtsanwaltsfachange stellte ihr – der Verteidigerin – gegenüber geäußert habe, ein entsprechendes Diktat nicht empfangen zu haben. Bei dieser Sachlage dürfte es entbehrlich sein, noch eine diesbezügliche eidesstattliche Versicherung der betreffenden Rechtsanwaltsfachangestellten zu fordern – jedenfalls könnte eine solche im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Der Grundsatz des fairen Verfahrens dürfte es für diesen Fall allerdings gebieten, der Verteidigerin einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.
13Soweit in dem angefochtenen Beschluss darauf abgehoben wird, der Angeklagte habe „namentlich seine unverschuldete Unkenntnis vom Fehler seiner Verteidigerin vor Fristablauf nicht glaubhaft gemacht“, wird verkannt, dass dem Angeklagten selbst für seine Person eine eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung nicht zur Verfügung steht, mithin seine eigene Erklärung keine Glaubhaftmachung darstellen würde.
14Was den erforderlichen Beweisgrad anlangt, ist festzustellen, dass die Wiedereinsetzung nicht davon abhängt, dass das Gericht die volle Überzeugung von den Wiedereinsetzungstatsachen gewonnen hat. Es genügt vielmehr, dass dem Gericht in einem nach Lage der Sache vernünftigerweise zur Entscheidung hinreichendem Maß die Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit dargetan wird (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 45 Rdnr. 10 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, so dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
15Da die Verteidigerin gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag form- und fristgerecht unbenanntes Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts B. vom 13.07.2011 eingelegt hat, welches nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist mangels näherer Konkretisierung als Berufung zu behandeln ist, ist die Verwerfung eben dieser Berufung in dem angefochtenen Beschluss aufzuheben.“
16Dem stimmt der Senat zu.