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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 602/11

Datum:
04.10.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 602/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:1004.2WS602.11.00
 
Leitsätze:

Ist zur Klärung der Frage, ob bei einem jugendlichen Straftäter eine Haftverschonung in Betracht kommt, die mündliche Anhörung des Beschuldigten unter Hinzuziehung des Leiters einer Einrichtung, die eine Haftvermeidungsgruppe unterhält, erforderlich, kann die Zurückverweisung an die mit der Sache befasste Jugendkammer geboten sein.

 
Tenor:

Die angefochtene Entscheidung der 8. Großen Jugendkammer des Landgerichts B. vom 26.8.2011 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Kammer zurückverwiesen.

 
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