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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 566/11

Datum:
12.09.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 566/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0912.2WS566.11.00
 
Leitsätze:

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO geboten, wenn der Angeklagte Akten oder Aktenbestandteile nicht kennt, auf die es für die Entscheidung ankommt (hier: Kenntnis von polizeilichen Vernehmungsprotokollen zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen von Belastungszeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung).

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt Dr. C. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

 
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