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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 502-503/11

Datum:
19.08.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 502-503/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0819.2WS502.503.11.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Das Ersuchen um Aussetzung der Reststrafe hat sich erledigt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Seine in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Beschwerdeführer selbst.

 
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