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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 364/11

Datum:
20.10.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 364/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:1020.2WS364.11.00
 
Leitsätze:

Der Sperrwirkung des § 211 StPO steht die erneute gutachterliche Äußerung desselben Gutachters nicht entgegen, sondern kommt als neues Beweismittel in Betracht, sofern es sich nicht lediglich um "detaillierte Feinkenntnisse" ohne für die Frage der Eröffnung zusätzlichen Erkenntniswert handelt.

 
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 
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