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Oberlandesgericht Köln, 27 UF 54/11

Datum:
17.05.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 UF 54/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0517.27UF54.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Heinsberg, 31 F 108/09
Normen:
§ 19 VersAusglG
Leitsätze:

Verfügt ein Ehegatte über Anrechte bei einem ausländischen Versorungsträger, so führt dies gem. § 19 I VersAusglG grundsätzlich nur dazu, dass insoweit ein Ausgleich nach der Scheidung (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) erfolgt. Ein Ausgleich anderer ausgleichsreifer Anrechte der Ehegatten findet in diesem Zusammenhang nur ausnahmsweise nicht statt, wenn dies gem. § 19 III VersAusglG aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Vortrag zu derartigen Billigkeitsgründen obliegt in erster Linie dem betroffenen Ehegatten.

 
Tenor:

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg vom 2.2.2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 €

 
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