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Oberlandesgericht Köln, 24 U 172/10

Datum:
19.07.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 172/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0719.24U172.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 16 O 420/09
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6.8.2010 (16 O 420/09) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.565,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.8.2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung eines Anteils zu einem Nennbetrag von 70.000 DM an der K. L. Q. GmbH & Co. KG.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 21 % und der Beklagte 79 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden der Klägerin zu 12 % und dem Beklagten zu 88 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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