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Oberlandesgericht Köln, 21 UF 122/11

Datum:
18.07.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 UF 122/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0718.21UF122.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 326 F 44/10
 
Tenor:

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 26.05.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln – 326 F 44/10 – ohne mündliche Verhandlung auf seine Kosten zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

 

2.

Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

 

3.

Dem Antragsteller wird zur Verteidigung gegen die gegnerische Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte im Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt P in L beigeordnet.

 

4.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

 
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