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Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.02.2009 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 650/04 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 140.000, -- € nebst 5 % Zinsen seit dem 01.12.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
2I.
3Der 1958 geborene Kläger, der von Beruf Pilot ist, nimmt die Beklagte aus einer Luftfahrt-Lizenzverlustversicherung mit einer Versicherungssumme von 175.000, -- € auf Zahlung von 140.000, -- € in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen die Luftfahrt-Lizenzverlustbedingungen DLP 220/01 zugrunde. Diese enthalten u.a. folgende Regelungen:
4§ 1 Gegenstand der Versicherung
51. Der Versicherer bietet der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages weltweiten Versicherungsschutz für den Fall der dauernden Fluguntauglichkeit.
62. Voraussetzungen sind, dass
72.1 die Fluguntauglichkeit durch Krankheit, Unfall oder Kräfteverfall eingetreten ist,
82.2 die Fluguntauglichkeit von einem anerkannten Fliegerarzt festgestellt wurde,
92.3 die amtliche Erlaubnis als beruflicher Luftfahrer von der zuständigen Behörde widerrufen oder nicht verlängert wird,
102.4 ein Verfahren über den Widerruf der Erlaubnis bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossen ist.
11(…)
12§ 6 Umfang der Leistung
131. Die Leistung des Versicherers erfolgt nach der versicherten Summe. Sie beträgt
14bis zum vollendeten 45. Lebensjahr 100 %
15vom 46. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 80 %
16vom 48. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr 60 %
17vom 51. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 50 %
18vom 54. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr 40 %
19der Versicherungssumme.
20(…)
21§ 7 Fälligkeit der Leistung
223. Es wird die Summe fällig, die versichert ist am Tag der Bestätigung der endgültigen Fluguntauglichkeit durch den Fliegerarzt.
23§ 8 Obliegenheiten nach Eintritt einer Fluguntauglichkeit
241. Wird bei der versicherten Person dauernde Fluguntauglichkeit festgestellt, ist dies dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche anzuzeigen. Ferner sind einzureichen:
251.1 eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Fluguntauglichkeit;
261.2 ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person behandeln, behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie der vorübergehenden oder dauernden Fluguntauglichkeit;
27(…)
283. Anordnungen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt nach gewissenhaftem Ermessen trifft, um die Heilung zu fördern oder die Fluguntauglichkeit zu beseitigen, hat die versicherte Person zu befolgen, wobei ihr nichts Unbilliges zugemutet werden darf.
294. Dem Versicherer steht nach Prüfung der eingesandten Unterlagen das Recht zu, im Namen der versicherten Person Widerspruch gegen den Widerruf oder die Beschränkung der Erlaubnis für Luftfahrer zu erheben. In diesem Fall ist die versicherte Person verpflichtet, den Versicherer bei der Vorbereitung und Durchführung des Widerspruchsverfahrens in jeder Hinsicht zu unterstützen.
30(…)
31§ 9 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
32Wird eine Obliegenheit verletzt, die nach Eintritt der Fluguntauglichkeit dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
33(…)
34§ 11 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
351. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
36Der Versicherungsnehmer oder sein Bevollmächtigter sind verpflichtet, dem Versicherer vor Abschluss des Vertrages alle ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände schriftlich, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen, insbesondere die im Versicherungsantrag gestellten Fragen ebenso zu beantworten. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als gefahrerheblich.
37(…)
382. Rücktritt
392.1 Voraussetzungen und Ausübung des Rücktrittsrechts
40Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil der Versicherungsnehmer sich der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung dem Versicherungsnehmer gegenüber.
41(…)
424. Anfechtung
43Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.
44Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Luftfahrt-Lizenzverlustversicherungs-Bedingungen DLP 220/01 (Anlage K 2, Bl. 20 ff. d.A.) verwiesen.
45Der Kläger beantragte unter Vermittlung einer Assekuranzmakler GmbH den Abschluss der Versicherung unter dem 16.04.2002; dabei verneinte er die im Antragsformular gestellten Gesundheitsfragen. Die Beklagte nahm den Antrag mit Wirkung ab dem 13.05.2002 an. Ebenfalls unter dem 16.04.2002 hatte der Kläger eine (weitere) Lizenzverlustversicherung bei der B. mit einer Versicherungssumme von 175.000, -- € sowie eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der B.-Versicherung beantragt, die beide gleichfalls im Mai 2002 angenommen wurden.
46Im September 2002 erhob der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche aus der abgeschlossenen Lizenzverlustversicherung und machte hierbei geltend, er leide seit dem 20.07.2002 unter Morbus Menière und sei deshalb fluguntauglich. Die Beklagte trat daraufhin in die Leistungsprüfung ein; mit Schreiben vom 21.01.2004 erklärte sie wegen angeblicher vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung die Anfechtung des Versicherungsvertrages sowie – vorsorglich – den Rücktritt vom Vertrag. Das Schreiben ist von zwei Mitarbeitern der Beklagten „i.A.“ unterschrieben worden. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe verschwiegen, dass er in der Zeit vom 20.10.1999 bis zum 20.01.2002 mehrfach an Atemwegserkrankungen gelitten habe. Nachdem der Kläger die Rücktrittserklärung mangels Vorlage einer Vollmachtserklärung zurückgewiesen hatte und der Anfechtung inhaltlich entgegen getreten war, wiederholte die Beklagte sowohl die Anfechtungs- wie auch die Rücktrittserklärung mit Schreiben vom 22.03.2004.
47Mit Bescheid vom 18.11.2004 widerrief das Luftfahrt-Bundesamt die dem Kläger erteilte Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer, weil aus der Mitteilung über die Verweigerung der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses vom 19.07.2004 hervorgehe, dass er die erforderliche Tauglichkeit als Luftfahrer nicht mehr besitze. Der Kläger erklärte mit Anwaltsschreiben vom 24.11.2004, auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid zu verzichten. Die Beklagte legte unter dem 02.12.2004 namens des Klägers Widerspruch gegen den Bescheid ein. Das Luftfahrt-Bundesamt teilte dem Kläger unter dem 06.04.2005 mit, dass das gegen den Bescheid vom 18.11.2004 geführte Widerspruchsverfahren aufgrund des von diesem erklärten Rechtsmittelverzichts eingestellt worden sei. Auch hiergegen legte die Beklagte mit Schreiben vom 04.05.2005 namens des Klägers Widerspruch ein. Unter dem 05.10.2009 teilte das Luftfahrt-Bundesamt der Beklagten mit, bei Durchsicht der Unterlagen sei festgestellt worden, dass das Widerspruchsverfahren bislang noch nicht förmlich beendet worden sei; nach der luftverkehrsrechtlich unveränderten Lage wäre es aber einzustellen. Die Beklagte wurde weiter um Mitteilung gebeten, ob sie eine förmliche Entscheidung begehre.
48Der Kläger hat behauptet, bei ihm bestehe ein Morbus Menière; seit dem 20.07.2002 seien bei ihm rezidivierende Drehschwindelanfälle mit Hypakusis und Tinnitus links aufgetreten, die zur Flugunfähigkeit führen würden.
49Der Kläger hat beantragt,
50die Beklagte zu verurteilen, an ihn 140.679,18 € nebst 5 % Zinsen aus 140.000, -- € seit dem 01.12.2004 sowie aus weiteren 679,18 € seit dem 27.01.2005 zu zahlen,
51hilfsweise
52festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag Nr. XXX nicht durch die Erklärungen der Beklagten vom 21.01.2004 und 22.03.2004 beendet wurde und er vielmehr fortbestehe.
53Die Beklagte hat beantragt,
54die Klage abzuweisen.
55Sie hat geltend gemacht, Versicherungsleistungen bereits deshalb nicht zu schulden, weil der Widerrufsbescheid des Luftfahrtbundesamtes nicht bestandskräftig sei, und darüber hinaus die Fluguntauglichkeit des Klägers bestritten. Weiter hat sie die Auffassung vertreten, der Versicherungsvertrag sei aufgrund ihrer Anfechtungserklärung rückwirkend beendet worden. Hierzu hat sie behauptet, der Kläger habe bei Vertragsschluss die ihm gestellten Gesundheitsfragen arglistig falsch beantwortet, da er verschwiegen habe, dass er zwischen 1999 und 2002 wegen erlittener Sinusitiden und Ohrenentzündungen mehrfach arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Ferner hat sie sich auch deshalb zur Anfechtung des Versicherungsvertrages berechtigt gesehen, weil der Kläger die Antragsfrage nach dem Bestehen weiterer Lizenzverlustversicherungen – unstreitig – verneint hat. Die Beklagte hat darüber hinaus gemeint, sie sei, sofern das Fortbestehen des Versicherungsvertrages anzunehmen sei, wegen vertraglicher Obliegenheitsverletzungen des Klägers leistungsfrei. Dieser habe sie bei Durchführung des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid des Luftfahrt-Bundesamtes vom 18.11.2004 nicht in der gebotenen Weise unterstützt, da er gegenüber diesem Bescheid einen Rechtsmittelverzicht erklärt habe. Auch habe er abgesehen von einem Attest keine ärztlichen Berichte vorgelegt. Schließlich sei unklar, ob der Kläger den Morbus Menière habe behandeln lassen.
56Der Kläger hat demgegenüber behauptet: Er habe niemals an einer Sinusitis gelitten, vielmehr sei Grund der wiederholten Krankschreibungen jeweils ein schlichter Schnupfen gewesen, der bei einem Piloten bereits zur Arbeitsunfähigkeit führe. Auch Ohrenkrankheiten hätten bei ihm nicht vorgelegen; ihm sei lediglich ein Ohrpropf entfernt worden, was eine leichte Entzündung nur des äußeren Ohres hervorgerufen habe. Das Krankheitsbild des Morbus Menière könne nur symptomatisch behandelt werden. Auch habe er der Beklagten die ihn behandelnden Ärzte benannt, diese habe aber keine weiteren ärztlichen Unterlagen angefordert.
57Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
58Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei gerechtfertigt, da der Kläger sich im Versicherungsantrag als zur Zeit vollkommen gesund dargestellt und die Frage nach früheren Erkrankungen unter anderem der Atmungsorgane – eindeutig falsch - verneint habe. Die Vorerkrankungen und Vorbehandlungen seien gefahrerheblich und somit anzeigepflichtig gewesen. Dies liege bereits auf der Hand, ergebe sich aber auch aus der Aussage des Zeugen K.. Die Kammer sei weiter davon überzeugt, dass der Kläger durch das Verschweigen seines Krankheitsbildes Einfluss auf die Entschließung der Beklagten habe nehmen wollen und sich dabei bewusst gewesen sei, dass diese möglicherweise die beantragte Versicherung nicht oder nur zu erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er die Wahrheit sagen würde. Dies folge aus der Vielzahl gleichartiger Erkrankungen, Behandlungen und Krankschreibungen innerhalb der letzten 18 Monate vor der Stellung des Versicherungsantrags sowie deren regelmäßigen Wiederholung.
59Gegen dieses, seinen Prozessbevollmächtigten am 16.02.2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 16.03.2009 eingelegte und mit einem nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.05.2009 am 13.05.2009 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers, mit der dieser sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt.
60Er macht geltend: Das Landgericht habe eine arglistige Täuschung zu Unrecht bejaht In diesem Zusammenhang habe es die Aussage des Zeugen C. unzutreffend gewürdigt und seinen auf Vernehmung des Herrn S. gerichteten Beweisantritt verfahrensfehlerhaft übergangen. Zudem habe es verkannt, dass die Gesundheitsfrage im Antragsformular der Beklagten unverständlich formuliert sei.
61Der Kläger beantragt sinngemäß,
62die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteil zu verurteilen, an ihn 140.679,18 € nebst 5 % Zinsen aus 140.000, -- € seit dem 01.12.2004 sowie aus weiteren 679,18 € seit dem 27.01.2005 zu zahlen,
63hilfsweise für den Fall, dass Versicherungsleistungen mangels Bestandskraft des Widerrufsbescheides des Luftfahrtbundesamtes nicht fällig seien, festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag Nr. XXX nicht durch die Erklärungen der Beklagten vom 21.01.2004 und 22.03.2004 beendet wurde und er vielmehr fortbestehe.
64Die Beklagte beantragt,
65die Berufung zurückzuweisen.
66Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
67Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens sowie einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen L. und des Sachverständigen H.; ferner hat er den Sachverständigen L. mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das flugmedizinische Gutachten des Sachverständigen L. vom 10.08.2010 (Bl. 893 ff. d.A.) sowie dessen ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 24.01.2011 (Bl. 941 ff. d.A.), das neurologische Ergänzungsgutachten des Sachverständigen H. vom 04.07.2011 (Bl. 1002 ff. d.A.) sowie dessen ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 07.09.2011 (Bl. 1040 ff. d.A.) und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 20.11.2009 (Bl. 819 ff. d.A.) und 08.04.2011 (Bl. 982 ff. d.A.) verwiesen.
68Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
69II.
70Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Hauptsache begründet.
71Dem Kläger steht aus der streitgegenständlichen Luftfahrt-Lizenzverlustversicherung gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 140.000,-- € nebst Zinsen zu.
721.
73Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 21.01.2004 und 22.03.2004 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 123 BGB, 22 VVG a.F. beendet worden. Das Landgericht hat eine arglistige Täuschung des Klägers zu Unrecht bejaht.
74Nach § 11 Ziffer 4 der Luftfahrt-Lizenzverlustbedingungen der Beklagten bleibt das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, unberührt. Die Klausel entspricht § 22 VVG. Hierdurch wird klargestellt, dass die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Irrtumsanfechtung unbeschadet der versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen zu den Folgen von Obliegenheitsverletzungen anzuwenden sind. Gemäß § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige eine Willenserklärung anfechten, der zu ihrer Abgabe durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Die Beklagte ist aber nicht durch eine arglistige Täuschungshandlung des Klägers zur Annahme von dessen Versicherungsantrag vom 16.04.2002 veranlasst worden.
75a)
76Darin dass der Kläger die in der Zeit vor Antragstellung aufgetretenen Atemwegserkrankungen nicht angezeigt hat, liegt keine arglistige Täuschung.
77aa)
78Nach § 11 Ziffer 1 der Luftfahrt-Lizenzverlustbedingungen der Beklagten sind der Versicherungsnehmer oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, dem Versicherer vor Abschluss des Vertrages alle ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände schriftlich, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen, insbesondere die im Versicherungsantrag gestellten Fragen ebenso zu beantworten. Gefahrerheblich sind danach die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt gemäß § 11 Ziffer 1 Satz 3 der Luftfahrt-Lizenzverlustbedingungen im Zweifel als gefahrerheblich.
79Inhalt und Umfang der vom Versicherungsnehmer anzugebenden Gefahrumstände ergeben sich aus den von dem Versicherer gestellten Fragen (vgl. Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., M Rn. 11). Im Antragsformular der Beklagten wird – ohne zeitliche Eingrenzung - u.a. danach gefragt, ob die zu versichernde Person an Erkrankungen des Herzens, der Nieren, des Magens, der Atmungsorgane und des Rückenmarks leidet oder litt. Damit werden an sich unmissverständlich sämtliche bestehenden oder früher aufgetretenen Erkrankungen dieser Organe erfragt. Diese Gesundheitsfrage hat der Kläger verneint, obwohl er unstreitig in den Jahren 1999 bis 2002 mehrfach arbeitsunfähig erkrankt war, wobei es sich nach seiner Sachdarstellung allerdings jeweils lediglich um einfache Erkältungskrankheiten gehandelt hat. Darin liegt aber keine Anzeigepflichtverletzung.
80Zwar hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der künftige Versicherungsnehmer die in einem Versicherungsantragsformular gestellten Gesundheitsfragen grundsätzlich erschöpfend zu beantworten. Er darf sich daher bei seiner Antwort weder auf Krankheiten von erheblichem Gewicht beschränken noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen. Andererseits ist aber auch anerkannt, dass der Versicherungsnehmer in seinem Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei global gefassten Antragsfragen solche Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind und alsbald vergehen, nicht angeben muss (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1106, 1107). Zeigt er deshalb auf eine nur globale Frage hin leichtere, insbesondere alltägliche Erkrankungen – zu denen grundsätzlich auch Erkältungskrankheiten gehören – nicht an, weil er vertretbar meint, sie seien für den Versicherer ohne Interesse, so fehlt es schon objektiv an einer Verletzung der Anzeigeobliegenheit, weil er sich im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums gehalten hat (vgl. Voit/Neuhaus, a.a.O, M Rn. 18). Denn auch der redliche und sorgfältige Befragte darf annehmen, dass der Versicherer vernünftigerweise an einer Angabe derartiger leichterer Erkrankungen nicht interessiert ist, da das schutzwürdige Interesse des Versicherers allein dahin geht, über diejenigen Symptome informiert zu werden, die erfahrungsgemäß auf Krankheiten hinweisen, aus denen sich eine Berufsunfähigkeit ergeben kann (vgl. Voit/Neuhaus, a.a.O, M Rn. 14). Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte der Kläger davon ausgehen, dass die bei ihm in den Vorjahren aufgetretenen Atemwegserkrankungen nicht anzeigepflichtig waren.
81Dass es sich hierbei um Sinusitiden gehandelt hat, lässt sich nicht feststellen. Der den Kläger seinerzeit behandelnde Arzt, der Zeuge C., hat die Erkrankungen im Ergebnis als eher harmlos eingestuft. Er hat in dem Verfahren 2-19 O 129/03 LG Frankfurt – mit dessen Verwertung die Parteien sich insoweit einverstanden erklärt haben - ausgesagt, der Kläger sei an sich völlig gesund gewesen, er habe lediglich mehrfach einfache Erkältungen gehabt.
82Zwar hat er hinzugefügt, dass sich eine Erkältung bei einem Piloten anders auswirke als bei „gewöhnlichen Personen“; auch der Kläger hat diesbezüglich vorgetragen, ein schlichter Schnupfen führe bei einem Piloten bereits zur Arbeitsunfähigkeit. Bei der Prüfung der Gefahrerheblichkeit des nicht angezeigten Umstandes ist allerdings dessen Erheblichkeit gerade für das Berufsunfähigkeitsrisiko maßgeblich. Dies führt vorliegend aber nicht dazu, dass – auch wiederholt aufgetretene –Erkältungskrankheiten bei einem Piloten als gefahrerheblich zu bewerten sind. Zum einen hat der Zeuge C. den Standpunkt eingenommen, die Erkältungskrankheiten des Klägers seien gerade durch die Fliegerei hervorgerufen worden, bei welcher es zu Kälte/Wärme-Unterschieden komme, wobei auch die Klimaanlage im Cockpit bzw. Hotel Erkältungen hervorrufen könne. Angesichts dessen stellt das wiederholte Auftreten der Erkältungskrankheiten kein Indiz für eine besondere Anfälligkeit des Klägers oder eine beginnende ernsthaftere Erkrankung der Atemwege dar. Auch ist eine Arbeitsunfähigkeit nicht mit der Berufsunfähigkeit gleichzusetzen. Ein aktuell bestehender Schnupfen mag daher einen Piloten vorübergehend an der Ausübung seines Berufes hindern, führt aber nicht dazu, dass der Beruf auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann.
83bb)
84Selbst wenn aber in der Verneinung der Antragsfrage nach Erkrankungen der Atmungsorgane eine Täuschung zu sehen wäre, ist eine Arglist des Klägers nicht feststellbar.
85Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine solche nicht; einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht. In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (vgl. BGH NJW 2011, 1213, 1214). Hiervon kann nicht ausgegangen werden, nachdem der den Kläger behandelnde Arzt C. die Erkrankungen als „lediglich mehrfach einfache Erkältungen" eingestuft und gemeint hat, es handele sich „eher um eine Lappalie“. Der Kläger selbst hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat erklärt, er habe die Gesundheitsfragen im Antragsformular dahin verstanden, dass nach schweren Erkrankungen gefragt worden sei. Deshalb habe er keinen Anlass gesehen, seine Bagatellerkrankungen anzugeben, er sei nie an einer Sinusitis erkrankt gewesen. Dies steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen C..
86cc)
87Letztlich würde es aber unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen K., des bei der Beklagten für die Prüfung der Gesundheitsfragen zuständigen Versicherungskaufmanns, auch an der Kausalität der Täuschung für die Willenserklärung der Beklagten fehlen. Denn dieser hat bekundet, bei Kenntnis der mehrfachen Krankschreibungen des Klägers im Jahr 2001 hätte die Beklagte sich sicherlich bei dem Arzt erkundigt; wenn dieser dann mitgeteilt hätte, dass es sich um Erkältungen gehandelt habe, „hätten wir allerdings nichts gemacht“.
88b)
89Soweit die Beklagte die Anfechtung des Versicherungsvertrages weiter darauf stützt, der Kläger habe im Antragsformular zudem eine Ohrenentzündung verschwiegen sowie Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht angegeben, liegt eine Täuschungshandlung des Klägers gleichfalls nicht vor.
90Die von der Beklagten angeführten Umstände werden von den Gesundheitsfragen. nicht erfasst. Nach Zeiten der Arbeitsunfähigkeit hat die Beklagte nicht gefragt. In Bezug auf Ohrenerkrankung bezieht sich die Antragsfrage lediglich auf das Vorhandensein von „Ohrenfluss“; ein solcher war bei dem Kläger aber unstreitig nicht gegeben.
91Auch eine Täuschung durch Unterlassen kann dem Kläger nicht angelastet werden. Zwar beschränkt sich die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nach § 11 Ziffer 1 Satz 1 der Luftfahrt-Lizenzverlustbedingungen der Beklagten nicht auf die wahrheitsgemäße Beantwortung der Antragsfragen; denn danach hat der Versicherungsnehmer oder sein Bevollmächtigter alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen und nur insbesondere die im Versicherungsantrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Auf die Streitfrage, ob der Versicherungsnehmer grundsätzlich auch nicht erfragte Umstände anzugeben hat, kommt es deshalb nicht an. Eine Pflicht zur Offenbarung setzt aber auch nach den Luftfahrt-Lizenzverlustbedingungen der Beklagten voraus, dass es sich um Umstände handelt, die nach der Einschätzung des Versicherungsnehmers trotz des Fehlens einer entsprechenden Frage gefahrerheblich sind. Hiervon kann in der Regel nur ausgegangen werden, wenn die Gefahrerheblichkeit des verschwiegenen Umstandes auf der Hand lag (vgl. auch Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 22 Rn. 3), was bei der – kurzfristigen – Arbeitsunfähigkeit wegen einer Bagatellerkrankung, wie einer Erkältung oder der durch die Entfernung eines Ohrpfropfs hervorgerufenen Entzündung des Außenohrs, nicht der Fall ist.
92c)
93Eine Täuschungshandlung des Klägers kann schließlich nicht darin gesehen werden, dass er das Vorhandensein weiterer Lizenzverlustversicherungen verneint hat. Die Beklagte hat im Antragsformular allein danach gefragt, ob für die zu versichernde Person bei ihr oder einem anderen Versicherer Lizenzverlustversicherungen bestehen oder bestanden. Im Zeitpunkt der Antragstellung bestanden die Versicherungen bei der B. und der D. aber noch nicht; vielmehr wurden sie am selben Tag beantragt wie diejenige bei der Beklagten, so dass sich die Antwort des Klägers im Antragsformular, derartige Versicherungen bestünden nicht, bezogen auf den damaligen Zeitpunkt als richtig erweist.
94Der Einwand der Beklagten, dem Kläger habe eine Nachmeldepflicht oblegen, verfängt nicht. Eine Täuschung seitens des Klägers durch Verschweigen wahrer Tatsachen zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums – die hier allein in Betracht kommt – läge nur dann vor, wenn dieser es unterlassen hätte, seine anfänglich zutreffende Angabe bezüglich des Nichtvorhandenseins anderer Lizenzverlustversicherungen zu korrigieren, nachdem die Versicherungsverträge mit der B. und der D. zustande gekommen waren. Abgesehen davon, dass den Versicherungsnehmer auch nach § 11 Ziffer 1 Satz 1 der Luftfahrt-Lizenzverlustbedingungen der Beklagten lediglich eine Anzeigepflicht für vor Abschluss des Vertrages bekannte gefahrerhebliche Umstände trifft, konnte der Kläger Anlass zu einer Richtigstellung seiner ursprünglichen Erklärung erst zu dem Zeitpunkt haben, als er Kenntnis von dem Zustandekommen der weiteren Versicherungsverträge erlangt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Versicherungsvertrag mit der Beklagten aber schon geschlossen worden. Denn die Beklagte hat das Vertragsangebot des Klägers mit Wirkung ab dem 13.05.2002 angenommen; die Annahme seines Versicherungsantrags an die B. ist dem Kläger dagegen erst mit Schreiben vom 14.05.2002 und die Annahme seines Antrags an die D. erst nach dem 03.06.2002 bekannt geworden. Die Anzeige des Zustandekommens der weiteren Versicherungsverträge hätte auf die Entschließung der Beklagten keinen Einfluss mehr nehmen können.
952.
96Die Beklagte ist auch nicht wirksam nach § 11 Ziffer 2.1 ihrer Luftfahrt-Lizenzverlustbedingungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen von dem mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsvertrag zurückgetreten. Dem Kläger ist eine wirksame Rücktrittserklärung innerhalb der Monatsfrist des § 11 Ziffer 2.1 der Luftfahrt-Lizenzverlustbedingungen nicht zugegangen.
97Die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 21.01.2004 ist nicht wirksam. Der Kläger hat sie rechtzeitig nach § 174 BGB zurückgewiesen.
98Der Rücktritt fällt - als einseitiges Rechtsgeschäft - unter die Vorschrift des § 174 BGB. Das Schreiben der Beklagten vom 21.01.2004 war nicht von einem gesetzlichen oder organschaftlichen Vertreter unterschrieben, sondern von zwei Mitarbeitern der Beklagten, die „i.A.“ zeichneten. Eine Vollmachtsurkunde war der Rücktrittserklärung nicht beigefügt. Die Beifügung einer Vollmachtsurkunde war auch nicht gemäß § 174 S. 2 BGB entbehrlich. Dies kommt in Betracht, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat, was auch konkludent geschehen kann, wenn der Vertreter eine Stellung bekleidet, mit der eine Vollmacht verbunden zu sein pflegt, die auch das konkrete einseitige Rechtsgeschäft erfasst, wie es beispielsweise anzunehmen ist, wenn ein Prokurist unter dieser Bezeichnung gehandelt hat (vgl. OLG Saarbrücken ZfS 2003, 351). So liegt es aber hier nicht. Welche Funktion die Unterzeichner der Rücktrittserklärung bei der Beklagten bekleiden, lässt sich dem Schreiben vom 21.01.2004 nicht entnehmen.
99Der Kläger hat den Rücktritt unverzüglich zurückgewiesen. Wie sich aus dem Schreiben seiner anwaltlichen Bevollmächtigten vom 04.02.2004 ergibt, ist ihm die Rücktrittserklärung der Beklagten im Schreiben vom 21.01.2004 am Mittwoch, dem 28.01.2004 zugegangen. Unter Berücksichtigung der dem Kläger zuzubilligenden Prüfungs- und Überlegungsfrist ist die eine Woche später erklärte Zurückweisung des Rücktritts rechtzeitig erfolgt, zumal dem Kläger zugestanden werden musste, zunächst Rechtsrat einzuholen.
100Der mit weiterem Schreiben der Beklagten vom 22.03.2004 erneut erklärte Rücktritt ist nicht fristgerecht erfolgt, was sich bereits daraus ergibt, dass diese Rücktrittserklärung zwei Monate nach der ersten datiert.
1013.
102Besteht der Lizenzverlustversicherungsvertrag nach Vorstehendem fort, hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistung in Höhe von 140.000, -- €. Denn der Kläger hat den Nachweis der bedingungsgemäßen Fluguntauglichkeit geführt.
103a)
104Nach § 1 Ziffer 1 der Luftfahrt-Lizenzverlustbedingungen der Beklagten besteht Versicherungsschutz für den Fall der dauernden Fluguntauglichkeit. Dies setzt nach § 1 Ziffer 2 der Luftfahrt-Lizenzverlustbedingungen voraus, dass die Fluguntauglichkeit durch Krankheit, Unfall oder Kräfteverfall eingetreten ist, diese von einem anerkannten Fliegerarzt festgestellt wurde, die amtliche Erlaubnis als beruflicher Luftfahrer von der zuständigen Behörde widerrufen oder nicht verlängert wird und ein Verfahren über den Widerruf der Erlaubnis bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossen ist.
105aa)
106Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger krankheitsbedingt fluguntauglich ist.
107Der Sachverständige H., der dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als fachkundig und kompetent bekannt ist, hat die Diagnose eines Morbus Menière bestätigt und ausgeführt, es handele sich bei dem Kläger um die vestibuläre Verlaufsform der Erkrankung, die durch das isolierte Auftreten von Schwindelattacken charakterisiert sei. Diese Feststellung hat er zwar im Ausschlussverfahren getroffen, weil bislang weder ein die Krankheit beweisendes Symptom noch ein dezidierter Test, der zur Objektivierung herangezogen werden könnte, existiert, seine Beurteilung ist aber unter Auswertung aller Unterlagen und Befunde und damit unter Anlegung objektiver Kriterien erfolgt. Nach seinen Feststellungen ergab sich bei klinisch-neurologischen Untersuchungen kein Hinweis auf eine andersgeartete Schwindelform. Auch die apparativen Zusatzuntersuchungen VEP; AEP, Blinkreflex, EEG und die Doppler-/Duplexsonographie der hirnzuführenden Arterien waren normal und erbrachten keinen Hinweis auf eine hirnorganisch bedingte Schwindelform. Die klinische Symptomatik, das Ersterkrankungsalter des Klägers, der Verlauf, insbesondere die von dem Kläger angegebene Verringerung der Schwindelattacken über die Jahre, und die medikamentöse Therapieresistenz sind nach seiner Einschätzung charakteristisch für einen isolierten vestibulären Morbus Menière. Auch die konsistente Schilderung der Symptome, sowohl bezogen auf die einzelne Attacke wie auch im Krankheitsverlauf, spricht seiner Meinung nach mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei dem Kläger ein Morbus Menière vorliegt. Hinweise auf eine Aggravationsneigung oder Dyssimulationstendenzen fanden sich nicht.
108Die Einschätzung des Sachverständigen H. wird durch die Feststellungen des Sachverständigen L. gestützt. Auch dieser ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Kläger geschilderten rezidivierenden Schwindelattacken glaubhaft seien und der Kläger keine bewusste oder nicht bewusstseinsnahe Aggravation betreibe; sein Verhalten sei nicht dasjenige eines zielgerichtet auf wahrheitsfremde Darstellung Bedachten. Aufgrund dessen hat der Sachverständige L. eine aus medizinischer Sicht dauerhafte Fluguntauglichkeit des Klägers festgestellt.
109Auch der Senat hat aufgrund des von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2009 gewonnenen persönlichen Eindrucks keinen Anlass zu den Annahme, dieser wolle sich Leistungen der Beklagten erschleichen. Der Kläger vermochte zu den Umständen des Abschlusses der Lizenzverlust- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sowohl plausibel anzugeben, dass er der B. auch unter dem Druck seiner Kollegen beigetreten sei, die ihm zu verstehen gegeben hätten, er sei Nutznießer der von ihnen gezahlten Beträge, wie auch, dass der Abschluss mehrerer Versicherungen auf Empfehlung des ihn beratenden Assekuranzmaklers erfolgt sei. Dabei hat er in nachvollziehbarer Weise erläutert, er habe deshalb zwei Lizenzverlustversicherungen abgeschlossen, weil deren Höchstsumme auf jeweils 175.000, -- € begrenzt sei.
110Gegen die Annahme eines Morbus Menière spricht auch nicht die Tatsache, dass bei dem Kläger keine Schwerhörigkeit festgestellt worden ist. Insoweit hat der Sachverständige H. erläutert, dass die Erkrankung zwar bei den meisten Patienten auch die cochleäre Hörfunktion erfasst, aber – wie bereits ausgeführt - auch eine vestibuläre Verlaufsform auftritt, die durch isolierte Schwindelattacken charakterisiert ist. Letztlich ist aber auch nicht ausschlaggebend, ob die Schwindelanfälle des Klägers auf einen Morbus Menière zurückzuführen sind oder auf einer anderen Gesundheitsstörung beruhen. Maßgeblich ist vielmehr, dass die streitgegenständliche Lizenzverlustversicherung Versicherungsschutz für den Fall der dauernden Fluguntauglichkeit bietet. Dass das intermittierende Auftreten von Schwindelanfällen – die nach Vorstehendem nach übereinstimmender Einschätzung beider Sachverständiger von dem Kläger medizinisch plausibel und konsistent geschildert werden – die Fluguntauglichkeit zur Folge hat, hat der Sachverständige L. zweifelsfrei bejaht. Dies hat er nachvollziehbar damit begründet, dass Störungen des Gleichgewichtssinns – mögen sie auch nicht ununterbrochen, sondern nur wiederkehrend auftreten – eine Tätigkeit als Luftfahrzeugführer ausschließen, da die Tauglichkeit eines Piloten das dauerhafte Fehlen von Einschränkungen erfordert.
111Der Beweiswert der sachverständigen Feststellungen kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Hinweis darauf relativiert werden, sie beruhten allein auf den nicht objektivierbaren Angaben des Klägers. Abgesehen davon, dass diese Betrachtungsweise bereits deshalb zu kurz greift, weil die Diagnose des Sachverständigen H. auch unter Anlegung objektiver Kriterien getroffen worden ist, ist der Senat davon überzeugt, dass die beiden erfahrenen und seit vielen Jahren als Gerichtssachverständige tätigen Ärzte die medizinische Plausibilität und Glaubhaftigkeit der von dem Kläger geschilderten Beschwerden zu beurteilen vermögen. So hat auch der Sachverständige L. im Rahmen seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, er habe bereits eine Vielzahl von Gutachten erstellt und sei der Meinung, dass er die Verlässlichkeit der Angaben des Klägers aufgrund von Explorationsgesprächen einschätzen könne. Beiden Sachverständigen war zudem bewusst, dass vorliegend der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers besondere Bedeutung zukommt. Auch die weiteren mit dem Kläger befassten Ärzte T. und E. haben bei diesem einen Morbus Menière diagnostiziert und damit inzident die von diesem geschilderten Schwindelattacken – ebenso wie die Gerichtssachverständigen – als glaubhaft bewertet.
112Die Tatsache, dass der Kläger bereits wenige Monate nach Abschluss der Lizenzverlust- und Berufsunfähigkeitsversicherungen erstmals Schwindelattacken beklagt und Ansprüche geltend gemacht hat, rechtfertigt gleichfalls nicht die Annahme, dieser simuliere eine Erkrankung, um seine Fluguntauglichkeit vorzutäuschen. Es liegt auf der Hand, dass bereits der nahezu zeitgleiche Abschluss mehrerer Versicherungen, die das Berufsunfähigkeitsrisiko abdecken, in besonderem Maße geeignet ist, den Verdacht zu erwecken, eine nachfolgend geltend gemachte Berufsunfähigkeit werde nur vorgetäuscht. Schon aufgrund dessen wäre zu erwarten, dass derjenige, der derartige Versicherungen mit dem Ziel abschließt, im folgenden den Eintritt eines Versicherungsfalls vorzuspiegeln, sich bemüht, weniger auffällig vorzugehen, und zumindest geraume Zeit verstreichen lässt, ehe er Versicherungsleistungen beansprucht. Indiziell spricht auch der Umstand, dass der Kläger noch im Rahmen einer Nachuntersuchung vom 18.07.2002 als tauglich als Verkehrs-Flugzeugführer eingestuft wurde, gegen eine Simulation der Beschwerden. Denn es ist schwer nachvollziehbar, warum der Kläger die Drehschwindelanfälle in diesem Fall nicht bereits anlässlich der Nachuntersuchung, sondern erst eine Woche später – für den 20.07.2002 - angegeben hat.
113bb)
114Auch die weiteren Voraussetzungen des § 1 Ziffer 2 der Luftfahrt-Lizenzverlustbedingungen der Beklagten liegen vor.
115Die Fluguntauglichkeit des Klägers ist unter dem 19.07.2004 fliegerärztlich durch Herrn S. festgestellt worden. Die dem Kläger erteilte Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer Nr. 4639 ist mit Bescheid des Luftfahrt-Bundesamtes vom 18.11.2004 widerrufen worden. Darauf, dass das Verfahren über den Widerruf der Erlaubnis noch nicht bestandskräftig abgeschlossen sei, kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg berufen. Das Luftfahrt-Bundesamt hat mit Schreiben vom 05.10.2009 mitgeteilt, dass die luftverkehrsrechtliche Lage unverändert und das Widerspruchsverfahren daher einzustellen sei. Die Beklagte hat hierzu zwar mit Schriftsatz vom 03.11.2009 ausgeführt, von ihr werde auf dieses Schreiben einzugehen und deutlich zu machen sein, dass eine Einstellung des Verfahrens nicht angezeigt erscheine; hierauf ist sie im folgenden aber nicht mehr zurück gekommen, insbesondere hat sie nicht dargetan, dass das Luftfahrt-Bundesamt von seiner im Schreiben vom 05.10.2009 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung abgewichen und in eine erneute Sachprüfung eingetreten ist.
116b)
117Die Höhe der von dem Kläger zu beanspruchenden Versicherungsleistung beträgt nach § 6 Ziffer 1 der Luftfahrt-Lizenzverlustbedingungen der Beklagten 80 % der Versicherungssumme, d.h. 140.000, -- €.
118Der Versicherungsfall ist jedenfalls im Jahr 2004 eingetreten, zu einem Zeitpunkt als der Kläger das 46. Lebensjahr vollendet hatte.
119Bei dem Kläger war bereits 2002 ein Morbus Menière diagnostiziert worden, im Jahr 2004 war seine dauerhafte Fluguntauglichkeit fliegerärztlich attestiert und die ihm erteilte Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer Nr. 4639 widerrufen worden. Unerheblich ist, dass die nach § 1 Ziffer 2.4 der Luftfahrt-Lizenzverlustbedingungen der Beklagten vorausgesetzte formelle Bestandskraft des Widerrufsbescheids des Luftfahrt-Bundesamtes vom 18.11.2004 infolge des von der Beklagten eingelegten Widerspruchs möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist. Die Regelung des § 1 Ziffer 2.4 der Luftfahrt-Lizenzverlustbedingungen der Beklagten ist dahin auszulegen, dass der Versicherungsfall mit festgestellter Fluguntauglichkeit und Lizenzverlust nach dem bestandskräftigen Entzug der Verkehrsflugzeugführer-Erlaubnis auf den Zeitpunkt von deren Widerruf zurück zu beziehen ist. Anderenfalls hätte es der Versicherer in der Hand, durch Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Widerrufsbescheid den Eintritt des Versicherungsfalls hinauszuschieben mit der Folge, dass sich der bedingungsgemäße Leistungsumfang reduziert. Dies entspricht nicht dem Zweck der Regelung des § 1 Ziffer 2.4 der Luftfahrt-Lizenzverlustbedingungen der Beklagten, die dem Versicherer lediglich Gewissheit darüber verschaffen soll, dass der versicherten Person die Berufsausübung auch infolge des Wegfalls Verkehrsflugzeugführererlaubnis nicht mehr möglich ist. In Einklang hiermit steht die Regelung des § 7 Ziffer 3 der Luftfahrt-Lizenzverlustbedingungen der Beklagten, die bestimmt, dass die Versicherungssumme fällig wird, die am Tag der Bestätigung der endgültigen Fluguntauglichkeit durch den Fliegerarzt versichert ist.
120Dem steht auch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2011 in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2006 – IV ZR 66/05 – (veröffentlicht u.a. in r + s 2007, 31) nicht entgegen. Danach ist für die Feststellung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 BUZ weder allein die zu diesem Zustand führende Krankheit noch die mit dem Krankheitsprozess verbundene Unfähigkeit zur Berufsausübung maßgebend, sondern es muss der körperlich-geistige Gesamtzustand des Versicherten derart beschaffen sein, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung der verloren gegangenen Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum nicht gestellt werden kann; es muss demnach ein Zustand erreicht sein, dessen Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der halben Arbeitskraft nicht mehr zu erwarten ist. Wann erstmals ein solcher Zustand gegeben war, ist rückschauend festzustellen bzw. zu ermitteln. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Versicherungsnehmer den Vollbeweis dafür führen muss, dass und wann die nach § 2 Abs. 1 BUZ erforderliche ärztliche Prognose möglich war, und er diesen Beweis regelmäßig nur mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen führen kann.
121Vorliegend ist die dauerhafte Fluguntauglichkeit des Klägers aber in diesem Sinne jedenfalls im Jahr 2004 ärztlich festgestellt worden. Der Fliegerarzt S. hat dem Kläger – nachdem er diesen zunächst seit Oktober 2002 jeweils als zeitweise fliegeruntauglich eingestuft hat – am 19.07.2004 Berufsunfähigkeit attestiert. Der Sachverständige L. hat in seinem Gutachten vom 10.08.2010 rückschauend sogar als Beginn der Fluguntauglichkeit den 20.07.2002 angenommen.
1224.
123Die Beklagte ist auch nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers nach § 8 der Luftfahrt-Lizenzverlustbedingungen leistungsfrei.
124a)
125Dass der Kläger gegen die in § 8 Ziffer 3 der Luftfahrt-Lizenzverlustbedingungen normierte Obliegenheit zur Befolgung ärztlicher Anordnungen verstoßen hat, lässt sich nicht feststellen. Aus dem Vortrag der Beklagten, der Kläger habe nach der Erstbehandlung durch Herrn T. keine weiteren Maßnahmen mehr veranlasst, gesundheitlich wieder zu einer Flugtauglichkeit zu kommen, ergibt sich bereits nicht, dass der behandelnde Arzt T. Anordnungen getroffen hat, die von dem Kläger nicht befolgt wurden. Der Versicherte ist in aller Regel auch nicht gehalten, seine Krankheit behandeln oder heilen zu lassen (vgl. Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl., § 46 Rn. 176).
126Soweit die Beklagte weiter auf das Gutachten des Herrn E. vom 19.12.2002 verweist, in welchem dieser eine Fortsetzung der eingeleiteten Akupunktur, krankengymnastisch-/manualtherapeutische Behandlungen des Halses sowie im Falle von Erfolglosigkeit stationäre Heilmaßnahmen im Rahmen einer Kur empfiehlt, und die Durchführung derartiger Behandlungen bestreitet, kommt es hierauf nicht an. Denn bei dem Gutachter E. handelte es sich nicht um einen Arzt, den der Kläger selbst ausgewählt hatte, sondern um einen solchen, der von der Vereinten Versicherung München mit der Begutachtung beauftragt worden ist; dessen Anordnungen musste der Kläger aber ohnehin nicht nachkommen. In diesem Zusammenhang kann weiter dahin gestellt bleiben, ob § 8 Ziffer 3 der Luftfahrt-Lizenzverlustbedingungen der Beklagten dahin zu verstehen ist, dass der Versicherungsnehmer nicht nur den Anordnungen des von ihm selbst ausgewählten Arztes, sondern auch eines solchen Folge zu leisten hat, den der Versicherer mit der Untersuchung beauftragt hat (gegen diese Auslegung: OLG Karlsruhe r + s 2006, 79; Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O, § 46 Rn. 177 m.w.N.). Denn bei einem derartigen Verständnis wäre die Klausel wegen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Versicherungsnehmers jedenfalls nach § 307 BGB unwirksam (vgl. Voit/Neuhaus, a.a.O., K Rn. 9).
127b)
128Eine Leistungsfreiheit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit nach § 8 Ziffer 1.2 der Luftfahrt-Lizenzverlustbedingungen.
129Danach sind dem Versicherer ausführliche Berichte der Ärzte, die den Versicherten behandeln, behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie der vorübergehenden oder dauernden Fluguntauglichkeit einzureichen. Diese Pflicht besteht jedoch erst nach Feststellung der dauernden Fluguntauglichkeit, wie sich aus § 8 Ziffer 1 der Luftfahrt-Lizenzverlustbedingungen der Beklagten ergibt. Eine dauernde Fluguntauglichkeit des Klägers wurde aber erstmals durch die Mitteilung über die Verweigerung der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses des Herrn S. vom 19.07.2004 festgestellt, in welchem ausgeführt wird, der Pilot werde für berufsunfähig gehalten. Zuvor hatte Herr S. dem Kläger jeweils nur zeitweise Fliegeruntauglichkeit attestiert. Zum Zeitpunkt der Feststellung der dauernden Fluguntauglichkeit traf den Kläger indes keine Aufklärungsobliegenheit mehr, da die Beklagte die Erbringung von Leistungen aus der Luftfahrt-Lizenzverlustversicherung mit Schreiben vom 21.01.2004 wegen einer angeblichen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung endgültig abgelehnt hatte. Mit der endgültigen Leistungsablehnung des Versicherers endet aber die Pflicht zur Erfüllung vertraglicher Aufklärungsobliegenheiten (vgl. Marlow in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O, § 13 Rn. 45 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Aufklärungsobliegenheit ist nicht etwa dadurch wieder aufgelebt, dass die Beklagte nachfolgend erneut in die Leistungsprüfung eingetreten ist.
130c)
131Der von dem Kläger gegenüber dem Bescheid des Luftfahrt-Bundesamtes vom 18.11.2004 erklärte Rechtsmittelverzicht stellt schon deshalb keine zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende Obliegenheitsverletzung dar, weil er keine Auswirkungen auf das Verfahren hatte. Denn gegen den daraufhin ergangenen Bescheid des Luftfahrt-Bundesamtes vom 06.04.2005 über die Einstellung des Verwaltungsverfahrens war wiederum der Rechtsbehelf des Widerspruchs gegeben, den die Beklagte auch eingelegt hat. Im Übrigen kann die Beklagte dem Kläger auch nicht vorwerfen, er habe sie bei Durchführung des Verfahrens nicht in der gebotenen Weise unterstützt. Der Versicherungsnehmer ist nach § 8 Ziffer 4 der Luftfahrt-Lizenzverlustbedingungen nur verpflichtet, den Versicherer im Rahmen des ihm Zumutbaren – und rechtlich Zulässigen - zu unterstützen. Den Sachvortrag der Beklagten im Widerspruchsverfahren, der darauf abzielt, der Kläger simuliere eine Erkrankung und wirke dabei kollusiv mit Herrn S. zusammen, konnte der Kläger weder bestätigen noch unterstützen.
1325.
133Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 291 BGB.
1346.
135Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann der Kläger dagegen weder unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB noch aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB wegen Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung beanspruchen. Wie sich aus dem Anspruchsschreiben der damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers vom 13.09.2002 ergibt, hat dieser sich bereits bei der Anmeldung der Ansprüche anwaltlicher Hilfe bedient und hierdurch die nunmehr geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten ausgelöst.
1367.
137Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
1384.
139Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr sind die Fragen, auf die es hier alleine ankommt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles.
140Berufungsstreitwert: 140.000,00 €