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Oberlandesgericht Köln, 19 W 40/10

Datum:
15.06.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 40/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0615.19W40.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 540/06
 
Tenor:

1. Die Anhörungsrügen der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. werden auf deren Kosten zurückgewiesen.

2. Der vom Senat im Beschluss vom 27.12.2010 festgesetzte Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird – unter Zurückweisung der (weiter­ge­henden) Eingabe der Beklagten sowie der Gegenvorstellung der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. - abgeändert und anderweitig auf bis zu 6.000.000,00 EUR festgesetzt.

3. Die Kostenentscheidung des Beschlusses des Senats vom 27.12.2010 wird wie folgt ergänzt und neu gefasst:

Die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. haben die Ko­sten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen der Streithelferinnen zu 1. und 2. verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 
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