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Oberlandesgericht Köln, 19 W 30/11

Datum:
30.08.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 30/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0830.19W30.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 300/10
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 07.06.2011 in Verbin­dung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 27.06.2011 – 11 O 300/10 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Aachen mit der Maßgabe zurückverwiesen, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht wegen derzeit mangeln­der Bedürftigkeit des Beklagten zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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