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Oberlandesgericht Köln, 19 U 5/10

Datum:
18.03.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 5/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0318.19U5.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 13 O 51/05
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.12.2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 13 O 51/05 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 517.713,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 aus 85.386,91 € und weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 432.327,00 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die den Betrag von 432.327,00 € übersteigenden Kosten für die Abnahme der gesamten Gipskarton-Lochplattenverkleidung, die Überarbeitung der gesamten Heiz-/Kühldeckenaufhängung sowie die Anbringung einer neuen, auf die vorhandenen Heiz-/Kühldeckenelemente abgestimmten und dauerhaft rissfreien Thermo-Deckenverkleidung in dem Objekt I.straße 42-46 in XXXXX S. zu ersetzen, und zwar einschließlich der aus der Unmöglichkeit der Nutzung der von den Arbeiten betroffenen Räume während der Baumaßnahme resultierenden Kosten.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und der Nebenintervention der Streithelferinnen zu 1. und 2. erster Instanz zu 2/5, die Beklagten die des Rechtsstreits erster Instanz und der Nebenintervention der Streithelferinnen zu 3. und 4 erster Instanz zu 3/5. Im Übrigen tragen die Streithelferinnen zu 1. und 2. die Kosten ihrer Nebenintervention erster Instanz jeweils zu 3/5 und die Streithelferinnen zu 3. und 4. die ihrer Nebenintervention erster Instanz jeweils zu 2/5 selbst.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Nebenintervention der Streithelferinnen zu 1. und 2. zweiter Instanz zu 4/5, die Beklagten die der Berufung und der Nebenintervention der Streithelferinnen zu 3. und 4. zweiter Instanz zu 1/5. Im Übrigen tragen die Streithelferinnen zu 1. und 2. die Kosten ihrer Nebenintervention zweiter Instanz jeweils zu 1/5 und die Streithelferinnen zu 3. und 4. die ihrer Nebenintervention zweiter Instanz jeweils zu 4/5 selbst.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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