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Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS), bestehend aus dem Einzelschiedsrichter M., vom 09.06.2010 (DIS-SV-B 545/05), wird mit folgendem Tenor teilweise für vollstreckbar erklärt:
„1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 101.648,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2005 aus einem Betrag in Höhe von € 75.000,00 zu zahlen.
…
4. Hinsichtlich der Kosten des Schiedsgerichts hat der Beklagte zu 1) an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von € 16.829,07 zu zahlen.“
Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
2Der Schiedsspruch vom 09.06.2010, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären.
31. Dass über das Vermögen des Antragsgegners am 24.09.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat nicht zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO geführt. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass jedenfalls dann, wenn keine Aufhebungsgründe geltend gemacht werden, das Beschlussverfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nicht berührt wird (vgl. BGH KTS 1966, 246, 247; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap. 16 Rn. 49).
42. Der auf § 1060 ZPO gestützte Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig.
5Das OLG Köln ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da Aachen Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist.
6Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO eine anwaltlich beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorgelegt. Der Schiedsspruch genügt den Formvorschriften des § 1054 ZPO, da er schriftlich erlassen, vom Einzelschiedsrichter unterschrieben (§ 1054 Abs. 1 ZPO), mit einer Begründung versehen (§ 1054 Abs. 2 ZPO) und in ihm der Tag des Erlasses sowie der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens angeben ist (§ 1054 Abs. 3 ZPO).
73. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden vom Antragsgegner nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht.
8Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
9Gegenstandswert für dieses Verfahren: 101.648,00 EUR
10(Wert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten, vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 3 Rn. 16 „Schiedsrichterliches Verfahren“