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Oberlandesgericht Köln, 19 Sch 20/10

Datum:
21.03.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 Sch 20/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0321.19SCH20.10.00
 
Tenor:

Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schieds­gerichts der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS), bestehend aus dem Einzelschiedsrichter M., vom 09.06.2010 (DIS-SV-B 545/05), wird mit folgendem Tenor teilweise für vollstreckbar erklärt:

„1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 101.648,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Pro­zent­punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2005 aus einem Betrag in Höhe von € 75.000,00 zu zahlen.

4. Hinsichtlich der Kosten des Schiedsgerichts hat der Beklagte zu 1) an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von € 16.829,07 zu zahlen.“

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

 
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