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Oberlandesgericht Köln, 18 W 34/11

Datum:
09.06.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 W 34/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0609.18W34.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 22 O 444/10
 
Tenor:

Unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 16.3.2011 – 22 O 444/10 – wird dem Kläger für seine mit Entwurf vom 27.10.2010 beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe bewilligt mit der Maßgabe, dass dem Beklagten vorbehalten wird, nach Erstattung eines etwaigen Verurteilungsbetrages an die Masse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen.

Dem Kläger wird Rechtsanwalt K. aus L. beigeordnet.

 
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