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Oberlandesgericht Köln, 18 U 213/10

Datum:
28.07.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 213/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0728.18U213.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 82 O 12/10
Schlagworte:
Verwirkung des Anfechtungsrechts
Normen:
AktG § 131
Leitsätze:

Zu der Frage, ob es treuwidrig ist, eine Beschlussanfechtungsklage auf einen Verstoß gegen § 131 AktG zu stützen, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende in der Hauptversammlung dazu aufgefordert hatte, unbeantwortet gebliebene Fragen dem beurkundenden Notar mitzuteilen, dies aber nicht geschehen ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.11.2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 20. Mai 2010 gefassten Beschlüsse zu Punkt 3 der Tagesordnung, wonach dem Aufsichtsratsmitglied E. C. für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung erteilt wird, und zu Punkt 4a) der Tagesordnung, wonach E. C. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt wird, werden für nichtig zu erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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