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Oberlandesgericht Köln, 18 U 188/11

Datum:
15.12.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 188/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:1215.18U188.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 22 O 216/10
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.05.2011 wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.832,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2010 zu zahlen. Dem Beklagten bleibt vorbehalten, nach Erstattung an die Masse seine Rechte gegen den Kläger wegen der unter II.1.c) dieses Urteils aufgeführten Forderungen zu verfolgen, wobei sich der ihm zustehende Anspruch nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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