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Oberlandesgericht Köln, 18 U 171/10

Datum:
31.03.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivisenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 171/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0331.18U171.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 42 O 38/08
Schlagworte:
verdeckte Sacheinlage; "Rechtsprechungsregeln"; Vergleich; Gesamtschuldner
Normen:
GmbHG § 16; GmbHG § 19; GmbHG § 31; BGB § 366
Leitsätze:

1) Die vereinbarungsmäßige Verwendung einer Kapitaleinlage zur Erfüllung einer Darlehensverbindlichkeit stellt keine verdeckte Sacheinlage dar.

2) Die Haftung des Erwerbers gem. § 16 Abs. 2 GmbHG erstreckt sich auch auf Ansprüche der Gesellschaft aus § 31 GmbHG.

3) Werden in einem Vergleich über eine Mehrheit von Forderungen auch solche Forderungen einbezogen, für die eine gesamtschuldnerische Haftung Dritter besteht, so kommen Leistungen auf den Vergleich anteilig gemäß § 366 BGB auch dem nicht am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner zugute.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21.07.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.938.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.09.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewie-sen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz 55 % der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 16 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Außerdem trägt er 16 % der Kosten der Berufung. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwen-den, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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