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Oberlandesgericht Köln, 17 W 90/11

Datum:
09.05.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 90/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0509.17W90.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 41 O 9/11
Schlagworte:
Kostenvorschuss, Teil-Klagerücknahme vor Klagezustellung
Normen:
GKG § 6 Abs. 1, KV-GKG Nr. 1211
Leitsätze:

Nimmt der Kläger vor Klagezustellung die Klage teilweise zurück, dann ist für die Berechnung des Kostenvorschusses weiterhin der höhere Streitwert maßgeblich. Nr. 1211 KV-GKG findet keine Anwendung.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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