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Oberlandesgericht Köln, 16 U 161/10

Datum:
19.10.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 161/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:1019.16U161.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 83 O 7/10
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.11.2010 verkündetet Zwischenurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 83 O 7/10 - abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 520.432,18 € festgesetzt.

 
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