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Oberlandesgericht Köln, 15 U 91/11

Datum:
22.11.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 U 91/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:1122.15U91.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 72/11
 
Tenor:

Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend zur Erledigung gebrachten Verfahrens werden den Parteien wie folgt auferlegt:

Von den in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten haben die Verfügungskläger jeweils ¼, der Verfügungsbeklagte ½ zu tragen; die in der Berufung entstandenen Gerichtskosten werden den Verfügungsklägern mit jeweils 1/6, dem Verfügungsbeklagten mit 2/3 auferlegt.

Die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Verfügungskläger hat der Verfügungsbeklagte jeweils zur Hälfte zu tragen, die Verfügungskläger tragen die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten zu jeweils 1/6. Von den in der Berufung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Verfügungskläger hat der Verfügungsbeklagte jeweils 2/3 zu tragen, die Verfügungskläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten jeweils zu 1/6. Im Übrigen findet eine Erstattung der in beiden Instanzen angefallenen außergerichtlichen Kosten der Parteien nicht statt.

 
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