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Die Berufungen der Beklagten gegen das am 16.03.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 497/10 - werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen haben die Beklagten jeweils zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,00 € pro Beklagter. Hinsichtlich des Kostenausspruchs dürfen die Beklagten die Zwangsvollstreckung jeweils gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der aus diesem Urteil vollstreckbaren Summe abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger war bis zu seiner im März 2010 wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer Ex-Freundin vorgenommenen Verhaftung als Fernsehmoderator und Journalist tätig. Er betrieb außerdem ein sich mit der Erhebung und Vermittlung meteorologischer Daten befassendes Unternehmen; ferner produzierte und moderierte er die Fernsehsendung "Das Wetter im Ersten" und trat als Testimonial in der Fernsehwerbung für ein Yoghurtprodukt in Erscheinung. Die Verhaftung des Klägers und der gegen ihn vorgebrachte Tatvorwurf sowie sein bis zu diesem Zeitpunkt der breiten Öffentlichkeit unbekanntes Privatleben, namentlich seine Beziehungen mit Frauen, waren ebenso Gegenstand intensiver Medienberichterstattung wie das gegen den Kläger wegen schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung geführte Ermittlungsverfahren sowie der anschließende Strafprozess, in dem der Kläger durch das Landgericht Mannheim schließlich am 31.05.2011 von dem Tatvorwurf freigesprochen wurde.
4Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Kläger gegen einen auf Seite 10 der Printausgabe der von der Beklagten zu 1) verlegten C1-Zeitung vom 00.00.0000 unter den Titelzeilen "In der Zeitschrift "C2" packt eine weitere Geliebte aus Hatte L 6 Frauen gleichzeitig?" (Anlage K 4) veröffentlichten Bericht, der wortidentisch bereits einen Tag vorher - am 00.00.0000- von der Beklagten zu 2) in der Online-Ausgabe von C1.de unter der Überschrift "IN 'C2' PACKT EINE WEITERE GELIEBTE AUS Hatte L sechs Frauen gleichzeitig?" erschienen ist (Anlage K 7). Anlass dieser Berichterstattung war ein Interview, welches eine als "N1" bezeichnete "weitere Geliebte" des Klägers dem Magazin C2 gegeben hatte. In diesem, als Titelstory des am 00.00.0000 erschienenen Hefts Nr. 28 der Zeitschrift C2 aufgemachten Interview ("L Jetzt spricht die Ex-Freundin"), hinsichtlich dessen Einzelheiten auf das Anlagenkonvolut B1 (in der Parallelakte 15 U 61/11 = 28 O 503/10 LG Köln) verwiesen wird, schilderte "N1" Details ihrer Beziehung mit dem Kläger und dessen Verhaltens ihr gegenüber. Die hier streitgegenständlichen Berichterstattungen der Beklagten greifen die in diesem Zusammenhang von "N1" mitgeteilten Umstände auf, wobei der in der C1-Zeitung vom 00.00.0000 veröffentlichte Beitrag zusätzlich u.a. auch die Titelseite des vorstehenden C2-Heftes bildlich wiedergibt.
5Die vorliegend angegriffene, in den jeweiligen Texten der Artikel der Beklagten enthaltene Passage "…Meine gesundheitliche Lage ist ziemlich unangenehm. (…) Es ist einfach von den Geräten so, dass es jederzeit einen Infarkt oder Schlaganfall geben kann. (…) Ich will kein toter Vater für Deine hübschen Kinder sein" entstammt einer in dem erwähnten C2-Artikel in weitergehendem Umfang wiedergegebenen E-Mail des Klägers vom 00.00.0000, die dieser an "N1" gesandt hatte, um sich aus der Beziehung mit ihr zurückzuziehen.
6Der Kläger hat den Standpunkt verfochten, die Verbreitung des auszugsweisen Inhalts der vorbezeichneten E-Mail, mit welcher Einzelheiten seines Intim- jedenfalls aber Privatlebens in das Licht der Öffentlichkeit gezerrt würden, verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und sei von ihm nicht hinzunehmen. Er hat die Beklagten sowohl auf Unterlassung als auch auf Freistellung der für ihre vorprozessualen Abmahnungen entstandenen anwaltlichen Kostenforderungen in Anspruch genommen und beantragt,
71.
8die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, eine E-Mail, die der Kläger am 00.00.0000 ausschließlich an "N1" gesandt hat, auszugsweise zu verbreiten, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben in der Ausgabe der Tageszeitung "C1" vom 00.00.0000 auf S. 10 im, Artikel unter der Überschrift "Hatte L 6 Frauen gleichzeitig?":
9- es folgte sodann der oben wiedergegebene Textauszug der E-Mail vom 00.00.0000 -;
102.
11die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, eine E-Mail, die der Kläger am 00.00.0000 ausschließlich an "N1" gesendet hat, auszugsweise zu verbreiten, wenn dies geschieht wie nachstehende wiedergegeben auf C1.de im Artikel vom 00.00.0000 unter der Überschrift "Hatte L 6 Frauen gleichzeitig?"
12- es folgte sodann der oben wiedergegebene Textauszug der E-Mail vom 00.00.0000 -;
133.
14die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der I1 Rechtsanwälte Partnergesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 465,90 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2010 freizustellen;
154.
16die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der I1 Rechtsanwälte Partnergesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 465,90 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2010 freizustellen,
17Die Beklagten haben beantragt,
18die Klage(n) abzuweisen.
19Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass der streitgegenständliche Inhalt der E-Mail Auskunft über einen auch im Rahmen des Ermittlungs- und Strafverfahrens relevanten Aspekt des Beziehungslebens des Klägers und seines Verhaltens wiedergebe, der daher die geschehene Verbreitung rechtfertige.
20In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der auf Unterlassung der Verbreitung der streitgegenständlichen Textpassage durch die Beklagten gerichteten Klage, bei der es sich um die Hauptsache zu zwei vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (LG Köln 28 O 265/10 und 28 O 190/10 - Anlagen K 6 und K 9) handelt, ebenso stattgegeben wie den Freistellungsbegehren des Klägers, bei denen es allerdings die begehrten Zinsen aberkannt hat. Die Veröffentlichung des Auszugs aus der streitgegenständlichen E-Mail in den Artikeln der Beklagten, so hat das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, stelle einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in Gestalt der Geheimsphäre dar, der auch unter Abwägung mit der grundsätzlich für die Beklagten streitenden Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit als rechtswidrig einzuordnen sei. Die Veröffentlichung der E-Mail stelle zwar ein im Rahmen der Berichterstattung über das gegen den Kläger seinerzeit betriebene Ermittlungsverfahren für die Öffentlichkeit bedeutsames Thema dar. Hinreichende Anhaltspunkte für eine bewusste Diffamierung des Klägers oder eine Schädigungsabsicht seien ebenfalls nicht ersichtlich. Dem "legitimen Interesse" der Beklagten an der Veröffentlichung des konkreten Textauszugs stünde jedoch das überwiegende Geheimhaltungsinteresse des Klägers gegenüber. Die in Bezug auf die dem Kläger vorgeworfene Straftat der Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall den Voraussetzungen nach grundsätzlich zu bejahende Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung trage die Veröffentlichung der hier in Frage stehenden Information nicht. Diese präsentiere der öffentlichen Wahrnehmung einen der Geheimsphäre des Klägers zuzuordnenden Umstand, der hinsichtlich der Beziehung zu dem Opfer keinen Bezug zu der konkreten Straftat ausweise. Zwar dürfe über die Beziehung des Klägers zu dem mutmaßlichen Opfer der in Frage stehenden Straftat berichtet werden, weil dies ein für die Beurteilung des Strafvorwurfs an sich relevanter Umstand sein könne. Innerhalb dieses Rahmens könne auch die Darstellung weiterer Beziehungen als möglicher Auslöser eines Streites zwischen dem Kläger und dem etwaigen Opfer von Bedeutung sein. Dies lasse indessen nicht jegliche Darstellung ohne Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte des Klägers zu. Es müsse insbesondere Berücksichtigung finden, dass es durch die Berichterstattung über Details aus dem Privatleben, die weder einen unmittelbaren Bezug zum Tatvorwurf noch zur Strafzumessung haben könnten, nicht zu einer Stigmatisierung des Klägers kommen dürfe. Die den Beklagten durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährten Freiheiten würden demgegenüber durch das Verbot der Verbreitung des keinen unmittelbaren Bezug zum Tatvorwurf aufweisenden streitgegenständlichen Inhalts der E-Mail nur in geringem Ausmaß beschränkt, weil die Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung als solche unberührt bleibe. Für die Öffentlichkeit seien die streitgegenständlichen Informationen über Details aus einer anderen Beziehung des Klägers nicht in erheblichem Umfang relevant. Weder sei die E-Mail Auslöser des Streits mit dem mutmaßlichen Opfer der Straftat, deren der Kläger verdächtigt werde, gewesen noch habe sie sonst einen Zusammenhang zu der Tat aufgewiesen. Die Mitteilung des genauen Wortlauts der E-Mail sei für Informationen über das allgemeine Verhalten des Klägers in seinem Beziehungsleben auch nicht notwendig; anders als eine bloß indirekte Wiedergabe begründe die Veröffentlichung des Wortlauts der E-Mail einen deutlich erheblicheren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers, ohne dass sich hieraus ein erheblicher Informationsgewinn für die Öffentlichkeit ergebe.
21Mit ihren gegen diese Entscheidung gerichteten Berufungen bringen die Beklagten vor, dass die zu Lasten des u.a. mit der streitgegenständlichen Textpassage ihrer Artikel wahrgenommenen Berichterstattungsinteresses gehende Abwägung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil keinen Bestand haben könne. Die vorgenommene Abwägung habe den Vortrag der Beklagten samt des Inhalts der von ihnen in Bezug genommenen Anlagen in einem wesentlichen Punkt übergangen. Sowohl in den Anlagen B 19 als auch in den Anlagen B 22, B 24 und B 27 sei es um die Frage gegangen, ob die Geschädigte oder der Kläger - oder beide - wahrheitswidrige Äußerungen gemacht hätten und ob dieser Umstand eine Rolle, ggf. welche, in dem damals laufenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gespielt habe (Bl. 294 d. A.). Der Kläger selbst habe sich nach seiner Haftentlassung in der Öffentlichkeit zu dem gegen ihn unter moralischen Gesichtspunkten erhobenen Vorwurf, seine ehemaligen Geliebten hintergangen und belogen zu haben, geäußert und die "Lüge an sich" und deren Einordnung als Fehlverhalten eingeräumt, für das er sich bei einer "ganzen Menge" Menschen werde entschuldigen müssen (Bl. 294/298 d. A.). Der Kläger werfe seinerseits auch noch nach seinem Freispruch durch das Landgericht Mannheim der Geschädigten und den weiteren Zeuginnen vor, gelogen zu haben; in Interviews (Anlage B 28) habe er sich zu seinem Verhältnis seinen ehemaligen Geliebten gegenüber geäußert. Zu Unrecht sei das Landgericht vor diesem Hintergrund davon ausgegangen, dass lediglich das vermeintliche Tatgeschehen im engeren Sinn Gegenstand der öffentlichen Erörterung im Zusammenhang mit dem gegen den Kläger geführten Ermittlungs- und Strafverfahren gewesen sei. Die öffentliche Erörterung habe sich vielmehr auf den Umstand erstreckt, dass der Kläger Verhältnisse mit mehreren Geliebten gleichzeitig unterhalten und diese allesamt belogen und betrogen habe. Letztgenannter Aspekt sei einerseits im Hinblick auf das Ermittlungs- und Strafverfahren erörtert worden, weil die Öffentlichkeit ebenso wie die Ermittler und das Gericht hieraus Schlussfolgerungen die Glaubwürdigkeit des Klägers und der Geschädigten betreffend habe ziehen wollen. Das Landgericht habe daher fehlerhaft keinen Bezug der angegriffenen Passage der streitgegenständlichen Artikel zu der konkreten Straftat gesehen. Darüber hinaus seien diese Umstände auch unter moralischen Gesichtspunkten Gegenstand der öffentlichen Diskussion gewesen. Der Kläger habe sich auf beiden Ebenen an dieser Erörterung mit öffentlichen Stellungnahmen, Pressemitteilungen und umfangreichen Interviews beteiligt. Hätte das Landgericht aber zutreffend erkannt, dass die Berichterstattung über ein laufendes Ermittlungs- und Strafverfahren auch alle Aussagen des Beschuldigten bzw. Angeklagten gegenüber Dritten umfassen könne, wenn sich daraus Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten bzw. Angeklagten im Verfahren ziehen lassen, dann hätte es die streitgegenständlichen Auszüge aus der E-Mail des Klägers bereits als zulässigen Teil der Verdachtsberichterstattung eingeordnet. Die Würdigung des Landgerichts lasse ferner aber auch eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Bericht und dessen Wortlaut vermissen. Der Bericht verstehe sich zwar einerseits als Teil der Verdachtsberichterstattung über den gegen den Kläger erhobenen strafrechtlichen Vorwurf. Darüber hinaus befasse er sich zum anderen aber auch als kritische Meinungsäußerung mit einem moralisch beanstandungswürdigen Verhalten einer prominenten Person (Bl. 305/306 d. A.). Bei all dem müsse ferner Berücksichtigung finden, dass nur ein kurzer Auszug aus dem Wortlaut der E-Mail wiedergegeben werde, soweit dieser in dem in Bezug genommenen Beitrag in dem Magazin C2 bereits mitgeteilt gewesen sei. Dass die C2 oder die Beklagten diese "Indiskretion" der früheren Geliebten des Klägers veranlasst oder gefördert hätten, habe der Kläger nicht behauptet. Das Landgericht habe bei seiner Abwägung überdies zu Unrecht die Geheimsphäre des Klägers mit der Intimsphäre gleichgesetzt (Bl. 307/308 d. A.) und rechtsfehlerhaft verkannt, dass die Geheimsphäre ebenso wie die Privat- und Sozialsphäre nur relativ geschützt sei. Ebenfalls verkannt habe das Landgericht, dass die streitgegenständliche Äußerung einen ausreichenden Bezug zu dem Kläger als Beschuldigten bzw. Angeklagten aufweise. Eines darüber hinausgehenden Bezugs auch zu dem Opfer und zu dem engeren vermeintlichen Tatgeschehen bedürfe es nicht (Bl. 308 d. A.). Mit seiner gegenteiligen Auffassung habe das Landgericht die Grenzen der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit in Bezug auf die Berichterstattung über laufende Ermittlungs- und Strafverfahren verkannt (Bl. 308 d. A.). Eine Einschränkung des Informationsanspruchs der Öffentlichkeit auf solche Angaben, die einen unmittelbaren Bezug zum Tatvorwurf und zur Strafzumessung haben, sei nicht zulässig. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erlaube vielmehr die vollständige Information insbesondere über die Person des Täters und seine Motive (Bl. 316 d. A.). Der geschützte unantastbare innerste Lebensbereich des Klägers sei hier nicht tangiert (Bl. 316 d. A.). Die vorgenommene Abwägung leide überdies an dem Fehler, dass dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der prinzipielle Vorrang gegenüber dem Berichterstattungsinteresse und der Meinungsäußerungsfreiheit der Presse eingeräumt werde. Im Ergebnis Gleiches gelte hinsichtlich des Umstandes, dass der Bericht überdies eine kritische Meinungsäußerung zu einer moralisch beanstandungswürdigen Verhaltensweise einer prominenten Person darstelle, in deren Rahmen aber die angegriffene Textpassage als diese kritische Meinungsäußerung stützende Tatsachenbehauptung verbreitet werden dürfe. Mit diesem Aspekt habe das Landgericht sich überhaupt nicht befasst. Der Themenkreis einer zulässigen Berichterstattung über prominente Personen sei weit zu ziehen und nicht auf skandalöse oder sittlich zu beanstandende Verhaltensweisen beschränkt, was hier aber sogar betroffen sei (Bl. 320 d. A.). Der Kläger als prominente Person müsse sich die ihn öffentlich kritisierende Meinungsäußerung und die Mitteilung des dieser Meinung zu Grunde liegende Tatsachenmaterials durch die Presse gefallen lassen. Er selbst habe die an seinem Verhalten geäußerte Kritik durch sein "skandalöses, sittlich beanstandungswürdiges" Verhalten und seine eigenen öffentlichen Stellungnahmen über die Lügen der Geschädigten und seiner ehemaligen Geliebten, die als Zeuginnen ausgesagt haben, herausgefordert (Bl. 324 d. A.). Er habe sich der Öffentlichkeit gegenüber zu seinen sittlich verwerflichen Lügen und Verhaltensweisen seinen verschiedenen ehemaligen Geliebten gegenüber umfassend geäußert, darüber hinaus die Geschädigte mehrfach der Lüge bezichtigt und aus diesem Grund verbal angegriffen (Bl. 309 d. A.). Wer andere mit dem Vorwurf der Lüge konfrontiere müsse es aber hinnehmen, dass auch seine Lügen Gegenstand öffentlicher Erörterung werden (Bl. 324 d. A.).
22Die Beklagten beantragen,
23die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Köln vom 16.03.2011 - 28 O 497/10 - abzuweisen.
24Der Kläger beantragt,
25die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.
26Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, in dem das Landgericht den Unterlassungsbegehren rechtsfehlerfrei und mit den Angriffen der Berufung standhaltenden Erwägungen stattgegeben habe. Es sei schon nicht unstreitig, dass er - der Kläger - im Rahmen seiner E-Mail gelogen habe; dass er in der E-Mail die Unwahrheit geschrieben habe, hätten die Beklagten in erster Instanz nicht behauptet (Bl. 334 d. A.). Jedenfalls aber habe das Landgericht zu Recht bei der vorgenommenen Abwägung seinem, des Klägers, Persönlichkeitsrecht den Vorrang eingeräumt. Im Ausgangspunkt seiner Beurteilung habe das Landgericht zutreffend einen mit der veröffentlichten Textpassage bewirkten Eingriff in die Geheimsphäre bejaht (Bl. 335 d. A.). Der veröffentlichte Inhalt der E-Mail betreffe überdies seine Intimsphäre, zumindest aber den Kernbereich der Privatsphäre. Er stehe in keinem Zusammenhang mit der Tat, die dem Kläger vorgeworfen worden ist. Dem Landgericht sei ferner auch kein Abwägungsfehler dergestalt unterlaufen, dass es einen absoluten Schutz der Geheimsphäre zugrunde gelegt habe. Es habe vielmehr eine Interessenabwägung vorgenommen und dabei den Inhalt der konkreten E-Mail berücksichtigt (Bl. 335 d. A.). Die Rüge der Einräumung eines prinzipiellen Vorrangs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entbehre der Substanz (Bl. 343 d. A.). Ein sich gegenüber der Beeinträchtigung - mindestens - der Geheim- und Privatsphäre des Klägers durchsetzendes Berichterstattungsinteresse der Beklagten könne weder unter dem Aspekt einer Verdachtsberichterstattung noch unter dem Gesichtspunkt einer "ethisch-moralischen" Kritik den Kläger als prominente Person betreffend bejaht werden (Bl. 334 d. A.). Hinsichtlich des erstgenannten Aspekts gelte das deshalb, weil der veröffentlichte Inhalt der E-Mail in keiner unmittelbaren Beziehung zu der dem Kläger vorgeworfenen Tat stehe, keine Aufschlüsse über Motive oder andere Tatvoraussetzungen geben könne und auch für die Bewertung der Schuld unwesentlich sei (Bl. 338 d. A.). Der Artikel befasse sich auch gar nicht mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Beteiligten im Strafverfahren, sondern einzig und allein mit der Frage, ob der Kläger mit mehreren Frauen gleichzeitig Beziehungen geführt hat. Er diene damit allein der Befriedigung von Sensationsgelüsten am Privatleben des Klägers. Auch der Gesichtspunkt der in Bezug auf die Lebensweise einer prominenten Person geäußerten Kritik samt Mitteilung der ihr zugrundeliegenden, den Gegenstand der Kritik bildenden Tatsachen könne die Zulässigkeit der Verbreitung des streitgegenständlichen Textpassus nicht begründen. Selbst unterstellt, dass er, der Kläger, in der E-Mail gelogen habe, wäre das nicht als ethisch/moralisch verwerflich anzusehen. Bei der Veröffentlichung der beanstandeten Textpassage gehe es allein um die Offenbarung pikanter Details aus dem Liebesleben des Klägers, nicht aber um die moralische Bewertung seines Verhaltens; der Artikel setze sich mit einem moralischen Fehlverhalten des Klägers nicht auseinander (Bl. 339/340 d. A.). Es treffe weiter auch nicht zu, dass der Kläger sich der Öffentlichkeit gegenüber umfassend zu seinem Verhalten seinen früheren Geliebten gegenüber geäußert habe. Er habe lediglich im Rahmen weniger Interviews generell eingeräumt, privat Fehler gemacht zu haben und nicht immer "offen und ehrlich" gewesen zu sein, ohne jedoch Bezug auf konkrete Ereignisse und konkrete Personen zu nehmen. Diese generellen Stellungnahmen des Klägers sein Privatleben betreffend hätten schließlich auch zeitlich erst nach der hier angegriffenen Berichterstattung stattgefunden (Bl. 340 d. A.) und könnten daher keinen reaktiven Anlass für die Offenbarung des Inhalts seiner an "N1" gesandten E-Mail bilden.
27Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
28II.
29Die - zulässigen - Berufungen der Beklagten haben in der Sache keinen Erfolg.
30Das Landgericht hat die streitgegenständliche Textpassage, wie sie in die jeweils am 00.00.0000 (Anlage K 7) und am 00.00.0000 (Anlage K 4) unter den Titeln "IN ‚C2‘ PACKT EINE WEITERE GELIEBTE AUS - Hatte L sechs Frauen gleichzeitig? und "In der Zeitschrift ‚C2‘ packt eine weitere Geliebte aus - Hatte L 6 Frauen gleichzeitig?" veröffentlichten Presseartikel eingestellt ist, zu Recht verboten. Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus § 1004 BGB analog i. V. mit § 823 Abs. 1 BGB ein gegen die Verbreitung dieser Berichterstattung gerichteter Unterlassungsanspruch zur Seite. Die Verbreitung des in den jeweiligen Beiträgen enthaltenen Auszugs aus der E-Mail begründet eine auch unter Berücksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, 10 EMRK geschützten Funktion und des Informationsauftrags der Beklagten als Presseorgane und ihres sich daraus ergebenden Berichterstattungsinteresses nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des kollidierenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers auf Schutz seiner nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 1 GG, 8 EMRK zu achtenden Privatsphäre vor ihn herabwürdigenden Eingriffen. In ihrer konkreten Einbettung in die beiden vorbezeichneten, im Wesentlichen wortidentischen Berichterstattungen ist der angegriffenen Textpassage eine die Person des Klägers charakterlich negativ abqualifizierende Aussage zu entnehmen, deren Verbreitung dieser weder unter dem Gesichtspunkt einer Verdachtsberichterstattung noch wegen seiner unabhängig von dem gegen ihn vorgebrachten Verdacht einer Straftat bestehenden Prominenz und einem insoweit bestehenden Interesse an der Berichterstattung über seine Lebensweise akzeptieren muss.
311.
32Soweit die Beklagten beanstanden, dass sich mit der Verbreitung der wörtlich aus der E-Mail des Klägers entnommenen Textpassage schon kein Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in dem davon erfassten Schutzbereich der Privatsphäre verbinde, dringen sie damit nicht durch.
33Im Ausgangspunkt dieser Beurteilung trifft es allerdings zu, dass sich das angefochtene Urteil nicht näher mit dem konkreten Inhalt der angegriffenen Textpassage in ihrem Zusammenhang mit den sie umgebenen Wortbeiträgen befasst. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist darin vielmehr unabhängig von dem konkreten Inhalt des veröffentlichten Auszugs der von dem Kläger stammenden E-Mail und dem sich im Zusammenspiel mit dem Übrigen Text der Berichterstattung ergebenden Aussagewert allein unter dem Aspekt der Preisgabe von nicht für die Öffentlichkeit bestimmten privaten Interna die Beziehung des Klägers und seine ehemalige Freundin "N1" betreffend bewertet. Dem liegt erkennbar die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a.) in der "BND-Interna"-Entscheidung (NJW 1987, 2667 ff - insb. Rdn. 15 ff gemäß Juris-Ausdruck) zugrunde. In dieser Entscheidung ist ausgeführt, dass ein Eingriff in die Privatsphäre durch die Preisgabe von Äußerungen, die ein Dritter einem anderen im Vertrauen auf die Vertraulichkeit und Geheimhaltung seines Wortes anvertraut hat, selbst dann begründet werden kann, wenn die preisgegebenen Umstände den sich mitteilenden Dritten nicht selbst betreffen. Die Privatheit von Äußerungen könne in einer solchen Situation eng mit der Person des Mitteilenden verbunden sein. Denn je nach der Brisanz der besprochenen Themen könne es wesentlich von dem persönlichen Vertrauensverhältnis des sich Mitteilenden zu seinem Gesprächspartner abhängen, was und wie er sich äußere; unbefangen werde sich nur mitteilen, wer den Teilnehmerkreis kenne und ihn unter Kontrolle habe - oder dies zumindest glaube. In diesem Sinne manifestiere sich in solchen Äußerungen die Privatsphäre des sich Mitteilenden auch dann, wenn der Gesprächsinhalt seine Person nicht betreffe. Die Preisgabe derartiger Äußerungen an die Öffentlichkeit unter Missachtung des Geheimhaltungswillens des sich Mitteilenden greife deshalb auch auf dessen Privatsphäre zu. Von deren Schutz werde daher prinzipiell auch der Geheimhaltungswille in Bezug auf solche Mitteilungen erfasst, die über die Person des sich Äußernden selbst nichts aussagen, die aber einem Vertrauten in der Erwartung gemacht werden, dass er sie - jedenfalls in der abgegebenen Form - für sich behalten werde (BGH, a.a.O., Rdn. 15 gemäß Juris-Ausdruck m. w. Nachw.). In dem der erwähnten BGH-Entscheidung zu Grunde liegenden Fall wurde daher allein schon wegen der ohne Einwilligung erfolgten Weitergabe - auf Tonband aufgezeichneter - Äußerungen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des sich auf Tonband Äußernden bejaht. Das habe nicht nur für denjenigen zu gelten, der die vertraulichen Aussagen unter "Bruch" des Vertrauensverhältnisses weitergebe, sondern auch für denjenigen, der - obwohl ihm bekannt sei, dass die Veröffentlichung der aufgezeichneten Äußerungen von dem sich Mitteilenden nicht gewünscht sei - die offenbarten Äußerungen weiterverbreite (a.a.O., Rdn. 17 gemäß Juris-Ausdruck). In der erwähnten Entscheidung ist allerdings eine Einschränkung dahin vorgenommen, dass allein das enttäuschte Vertrauen in die Diskretion eines sich über den Geheimhaltungswillen hinwegsetzenden Gesprächspartners nicht schützenswert sei, so dass der sich vertraulich Mitteilende gegen die Weitergabe von Interna, die sein Gesprächspartner aufgrund eigener Notizen oder aus eigenem Wissen mitteile, nach den oben bezeichneten Maßstäben nicht vorgehen könne. Es gehe vielmehr gerade darum, dass mit den weitergegebenen, die Persönlichkeit des sich Mitteilenden fixierenden und konservierenden Äußerungen eine "komplexe Preisgabe der Person an die Öffentlichkeit" stattfinde, der gegenüber der Schutz des Persönlichkeitsrechts eingreifen müsse (a.a.O., Rdn. 19 gemäß Juris-Ausdruck). Nach diesen Maßstäben lässt sich zwar mit der auszugsweisen Verbreitung des Inhalts der E-Mail des Klägers an seine damalige Freundin "N1" ein Eingriff in die Privatsphäre des Klägers bejahen. Diese E-Mail, mit welcher der Kläger sich von "N1" - jedenfalls temporär - zurückzog und die in den Artikeln der Beklagten ausdrücklich als "Abschieds-E-Mail" bezeichnet wird, ist zweifelsohne privaten Inhalts. Denn sie spricht nicht nur Details des angeblichen gesundheitlichen Befindens des Klägers, sondern mit dem letzten Satz des mitgeteilten Auszugs aus der E-Mail ("…ich will kein toter Vater für Deine hübschen Kinder sein") auch den zuvor ausgetauschten, in dem Artikel ebenfalls angesprochenen ("…Er habe sogar Hochzeits- und Kinderpläne mit ihr geschmiedet.") Wunsch nach gemeinsamen Kindern an. Dass der Kläger bei dieser Mitteilung von der Vertraulichkeit und der Geheimhaltung durch die Adressatin "N1" jedenfalls gegenüber einer nicht zu deren engsten Vertrauten (Familie/sonstige Nahestehende) zählenden Öffentlichkeit ausging, liegt nach dem inhaltlichen Charakter der E-Mail und der Beziehung des Klägers mit "N1" auf der Hand. Danach war es den Beklagten - ebenso wie der C2 - erkennbar, dass der Kläger mit der öffentlichen Preisgabe des Inhalts seiner an "N1" gerichteten E-Mail nicht einverstanden war. Soweit die Beklagten mit Blick auf die oben aufgezeigte Einschränkung des Bundesgerichtshofs in seiner "BND-Interna"-Entscheidung einwenden, der Kläger begehre letztlich nur Schutz vor der Indiskretion seiner Ex-Freundin, so dass schon ein Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht vorliege, vermag das nicht zu überzeugen. Im gegebenen Fall geht es nicht um das bloße "Ausplaudern" von Details der Beziehung und ihrer Beendigung durch die mitteilungsfreudige "N1" sowie die Weitergabe der von "N1" im Rahmen des Interviews in der C2 gemachten Angaben, sondern darum, dass die in der E-Mail enthaltenen und als Zitat gekennzeichneten Äußerungen des Klägers als solche - sozusagen als Zeugnis gegen sich selbst - wiedergegeben werden. Insoweit liegt eine die Persönlichkeit des Klägers fixierende Äußerung vor und wird er im Sinne der vorbezeichneten höchstrichterlichen Rechtsprechung der Öffentlichkeit preisgegeben.
34Lässt sich daher unter dem vorbezeichneten Aspekt ein Eingriff in die Privatsphäre des Klägers bejahen, so schöpft das indessen den Charakter der Veröffentlichung und der damit verbundenen Auswirkungen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht aus. Denn auch der veröffentlichte konkrete Inhalt der E-Mail begründet im Kontext des Beitrags eine in die Privatsphäre und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreifende Aussage. Nach dem in den streitgegenständlichen Artikeln auszugsweise mitgeteilten Inhalt der E-Mail des Klägers vom 00.00.0000 waren bei diesem schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen festgestellt worden, die - worauf der letzte Satz des zitierten Auszugs und ferner die wiedergegebene Reaktion der "N1" ("…Ich dachte, der Mann, den ich liebe, stirbt…") hinweisen - befürchten ließen, dass er daran sterben könnte. Im Zusammenhang mit der dem veröffentlichten Textauszug unmittelbar vorangestellten Formulierung, wonach der Kläger "…schwere Krankheiten vorgeschoben haben…" soll, "…um seine Versprechen nicht erfüllen zu müssen…", ferner der Bezeichnung als "…Abschieds-E-Mail…" sowie der anschließend weiter mitgeteilten Information, dass der Kläger "…In Wahrheit …am 00.00.0000…" eine andere Frau ("…X1…") geheiratet habe, ruft das aus der maßgeblichen Sicht eines unvoreingenommenen verständigen Rezipienten die Vorstellung hervor, der Kläger habe die in der E-Mail angesprochenen lebensgefährlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur vorgetäuscht, um einen Grund für die Beendigung der Beziehung mit "N1" vorgeben zu können, der es ihm ermöglicht, sich ohne Vorwürfe ihrerseits und streitige Auseinandersetzung von ihr zurückzuziehen. Denn unabhängig davon, dass ein schwer Kranker, als den der Kläger sich in der E-Mail zu erkennen gegeben hat, allseits auf Mitgefühl und Rücksichtnahme stößt, bringt er mit dem veröffentlichten Hinweis, er wolle nicht "…toter Vater…" der "hübschen Kinder" von N1 sein, zum Ausdruck, dass er sich gerade mit Rücksicht auf N1 aus der Beziehung zurückziehe, um sie nicht zu belasten und ihrer privaten Zukunft mit einem "lebenden Vater" ihrer geplanten "hübschen Kinder" nicht im Wege zu stehen. Die im Text der Artikel platzierten Formulierungen "…soll vorgeschoben haben…" und "…In Wahrheit soll L am 00.00.0000 X1…geheiratet haben…" haben dabei die Konnotation, dass es sich bei dem von dem Kläger mit seinem in der E-Mail angegebenen subjektiven Hindernis an einer gemeinsamen Zukunft mit "N1" um die Unwahrheit - also eine Lüge - gehandelt hat. Insgesamt wird der Kläger auf diese Weise durch die in Rede stehende Textpassage charakterlich massiv abqualifiziert: Er wird nicht nur - was im Allgemeinen bereits für sich genommen als sittlich missbilligenswert eingeordnet wird - als ein Mann dargestellt, der gleichzeitig Beziehungen zu mehreren Frauen ("N1"/"X1.") unterhält, wovon jedenfalls eine der beteiligten Frauen nichts weiß, sondern überdies als jemand, der sich einer unangenehmen Situation - hier das Beenden einer der mehreren Beziehungen und der damit verbundenen Enttäuschung von ihm hervorgerufener Erwartungen ("…Hochzeits- und Kinderpläne…") - nicht nur überhaupt durch eine Lüge zu entziehen sucht, sondern dies gerade durch eine solche Lüge, welche die Situation mit dem Vortäuschen einer schweren Erkrankung und Rücksichtnahme auf die "verabschiedete" Frau in ganz besonderem Maße zu seinen Gunsten manipuliert. Einem Mann, dem die beschriebene Verhaltensweise attestiert wird, wird nicht nur die Rolle eines Lügners, sondern überdies die eines sich der Verantwortung für sein Verhalten mit Ausreden entziehenden und dabei sogar noch um Mitleid nachsuchenden, perfide agierenden Feiglings zugeschrieben. Der Umstand, dass die Berichterstattung die inkriminierten Äußerungen dabei als im Rahmen des C2-Interviews gemachte Angaben der "N1" bezeichnet und wiedergibt ("…Über die angebliche Beziehung erzählt sie …"; "…Über angeblich andere Affären von L behauptet N1 in C2…"; "…L soll schwere Krankheiten vorgeschoben haben, um seine Versprechungen nicht erfüllen zu müssen…"; "…In Wahrheit soll L am 00.00.0000 X1. geheiratet haben…") relativiert den vorstehenden Aussagegehalt der von den Beklagten verbreiteten Aussagen nicht. Die aufgeführten Formulierungen machen lediglich kenntlich, dass die Beklagten keine eigenen, sondern fremde, von dritter Seite übernommene Aussagen wiedergeben, eine Relativierung oder sogar Entkräftung ihres das Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigenden Aussagegehalts lässt sich dem nicht entnehmen.
35Der Kläger wird nach alledem nicht nur durch den mit dem Titel des Beitrags und im Übrigen Text angesprochenen, als solcher bereits allgemein als anstößig gewerteten Umstand, dass er überhaupt gleichzeitig Beziehungen mit mehreren Frauen führte, negativ bewertet, sondern darüber hinaus durch den in diesen Kontext gestellten veröffentlichten Inhalt der E-Mail als jedenfalls im Umgang mit Frauen charakterlich defizitär dargestellt. Über den mit der auszugsweisen Veröffentlichung der E-Mail per se bewirkten Eingriff in die Privatsphäre des Klägers hinaus greift die konkret zitierte Passage daher auch ihrem Inhalt nach in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Dieser in zwei Richtungen bewirkte Eingriff ist in die vorzunehmende Abwägung mit der von den Beklagten für die Verbreitung des Textauszugs der E-Mail in Anspruch genommenen Meinungsäußerungs- und Kommunikationsfreiheit zu berücksichtigen. Darauf, ob der Kläger in seiner E-Mail hinsichtlich seines Gesundheitszustands tatsächlich gelogen hat, kommt es im gegebenen Zusammenhang demgegenüber nicht an. Denn selbst wenn der Kläger in seiner E-Mail seinen damaligen Gesundheitszustand zutreffend geschildert, also insoweit nicht die Unwahrheit gesagt bzw. "gelogen" haben sollte, ändert das nichts daran, dass die streitgegenständlichen Beiträge der Beklagten suggerieren, dass die in der auszugsweise zitierten E-Mail geschilderte gesundheitliche Lage nicht der Wahrheit entsprochen und er insoweit gelogen habe. Eben dies ist der Beurteilung des Unterlassungsbegehrens zu Grunde zu legen. Im Übrigen hat der Kläger aber selbst nicht behauptet, dass er seinerzeit tatsächlich - wie in dem veröffentlichten Teil seiner an "N1" gerichteten E-Mail dargestellt - unter einer lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten habe.
362.
37Den auf die aufzeigte Weise bewirkten Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht muss der Kläger weder unter Aspekten einer Verdachtsberichterstattung noch unter dem Gesichtspunkt der in Bezug auf seine Stellung als prominente Person geäußerten Kritik an seiner privaten Lebensführung hinnehmen.
38a)
39Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil (dort S. 13 f) zutreffend dargestellt (vgl. BGH, NJW 2000, 1036 ff - Rdn. 20 f gemäß Juris-Ausdruck); zur Vermeidung einer erneuten wiederholenden Darstellung nimmt der Senat hierauf Bezug. Einzig problematisch sind danach im Streitfall die Grenzen einer ihren Voraussetzungen nach an sich zulässigen identifizierenden Verdachtsberichtserstattung über den gegen den Kläger vorgebrachten Verdacht der schweren Vergewaltigung und gefährlichen Körperverletzung: Im Ausgangspunkt ist bei schweren Verbrechen, und als solches ist die hier in Frage stehende, dem Kläger vorgeworfene Straftat u.a. der Vergewaltigung zweifelsohne zu werten, ein über die bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BVerfG, ZUM 2009, 3357 ff - Rdn. 18; BVerfGE 35, 202/231 - jew. m. w. Nachw.). Wägt man dieses Interesse mit der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, die mit einer identifizierenden Berichterstattung über Verfehlungen des Betroffenen verbunden ist, ab, verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Während der Täter einer Straftat sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern es auch dulden muss, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in freier Kommunikation auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird, gilt dies indessen für den nicht (rechtskräftig) verurteilten Angeschuldigten oder Angeklagten nicht in gleicher Weise. Die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zu seinen Gunsten sprechende Unschuldsvermutung, die sich aus dem Rechtstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ableitet, gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung.
40Auch wenn danach grundsätzlich ein Interesse an (identifizierender) Berichterstattung u.a. über die Person des der Begehung eines schweren Verbrechens Beschuldigten oder Angeklagten und an den Umständen der ihm vorgeworfenen Tat einschließlich der zu ihrer Entstehung führenden Vorgänge besteht, gilt dies indes nicht schrankenlos. Selbst der rechtskräftig verurteilte Täter eines schweren Verbrechens, über den in der Presse identifizierend berichtet werden darf und der dulden muss, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit u.a. an seiner Person auf den dafür üblichen Kommunikationswegen befriedigt wird, wird hinsichtlich dieses Interesses nicht zur "vogelfreien" Person. Die Berichterstattung muss vielmehr auf den unantastbaren innersten Lebensbereich Rücksicht nehmen, die mit ihr verbundene Beeinträchtigung ferner in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen (BVerfG, NJW 2009, 3357 ff - Rdn. 20 gemäß Juris-Ausdruck m. w. Nachw.). Erst recht aber gilt das bei noch laufenden Ermittlungs- und Strafverfahren, bei denen die besondere Schwere der Tat und/oder ihre als besonders verwerflich empfundene Begehungsweise im Einzelfall nicht nur ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern auch die Gefahr begründen können dass der Angeklagte eine Stigmatisierung erfährt, die selbst ein (rechtskräftiger) Freispruch möglicherweise nicht mehr zu beseitigen vermag (vgl. BVerfG, a.a.O.,; BVerfG, ZUM 2009, 216 ff- "Holzklotzfall" - Rdn. 15 m. w. Nachw.).
41Die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vorzunehmende Abwägung lässt im Streitfall dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers ein die Freiheit der Berichterstattung der Beklagten in den Hintergrund treten lassendes Gewicht beimessen:
42Die Beklagten weisen zwar im Ansatz zutreffend darauf hin, dass sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine generelle Einschränkung dergestalt entnehmen lässt, dass von vornherein nur solche Umstände Eingang in eine zulässige Verdachtsberichterstattung finden dürfen, die in einem unmittelbaren Bezug oder Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Tatvorwurf stehen und dessen Beurteilung zu begründen vermögen. Auch im Bereich der Verdachtsberichterstattung unterfällt es vielmehr grundsätzlich dem Selbstbestimmungsrecht der Presse, den Gegenstand der Berichterstattung frei zu wählen und darüber zu entscheiden, ob sie bestimmte Umstände für thematisch berichtenswert hält oder nicht. Das ändert indes nichts daran, dass bei der konkreten Berichterstattung über den in Bezug auf eine bestimmte identifizierbare Person erhobenen Verdacht, eine schwerwiegende Straftat begangen zu haben, verantwortungsvoll mit der Gefahr einer selbst im Falle eines Freispruchs bleibenden Stigmatisierung umzugehen ist. Dabei ist der Erwägung Rechnung zu tragen, dass der Angeklagte im Falle eines späteren Freispruchs zwar von dem Tatvorwurf als solchen auch in den Augen der Öffentlichkeit "reingewaschen" und insofern rehabilitiert ist. Diese freisprechende Wirkung tritt indessen umso weniger ein, je ferner die im Rahmen der vorangegangenen Verdachtsberichterstattung der Öffentlichkeit mitgeteilten, die Person des Angeklagten und seine Lebensumstände betreffenden Daten von dem eigentlichen Tatvorwurf liegen. Das gilt namentlich für solche Informationen, die die grundsätzliche Charakterstruktur des Angeklagten und die Eigenarten seines allgemeinen Umgangs mit anderen Menschen jenseits der vorgeworfenen Tat betreffen. Denn solche, die allgemeine Persönlichkeit des Betroffenen prägenden Umstände und ein insoweit ggf. zugeschriebener "allgemeiner" charakterlicher Makel bleiben dem Betroffenen aus der Sicht der Öffentlichkeit auch noch nach dem Freispruch von dem Vorwurf einer bestimmten Straftat und der damit einhergehenden Rehabilitation verhaftet und vermögen auch danach noch die Wahrnehmung seiner Person in der Öffentlichkeit zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, der Frage, ob der Inhalt der mitgeteilten Information in unmittelbarer Beziehung zur Tat steht, Aufschlüsse über Motive oder andere Tatvoraussetzungen gibt und für die Bewertung der Schuld des Täters wesentlich erscheint (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357 - Rdn. 22 gemäß Juris-Ausdruck) im Rahmen der die spezifischen Eigenarten des Einzelfalls einer Verdachtsberichterstattung einbeziehenden und würdigenden Abwägung ein besonderes Gewicht beizumessen.
43Auf dem Boden dieser Erwägung lässt sich aber hinsichtlich der hier verbreiteten Information ein sich gegenüber dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers und dessen Privatsphäre durchsetzendes Verdachtsberichterstattungsinteresse der Beklagten nicht bejahen. Denn die mit der verbreiteten Textpassage gegebene Information über die Art und Weise, wie der Kläger sich seinerzeit bei der Beendigung des Verhältnisses mit einer seiner Freundinnen /Geliebten verhalten hat, weist - wenn überhaupt - nur einen äußerst schwachen Bezug zu der vorgeworfenen Tat und den Umständen ihrer Entstehung auf. Der von den Beklagten jeweils veröffentlichte Beitrag selbst demonstriert das auf augenfällige Weise. In dem diesen einleitenden Absatz wird zwar erwähnt, dass und wo der Kläger seit wann in Untersuchungshaft einsitze; ebenfalls findet Erwähnung, dass er seine langjährige Lebensgefährtin "X2" vergewaltigt haben soll, worüber bereits berichtet worden sei ["Seit dem 20. März sitzt der TV-Moderator L (00) in Untersuchungshaft in der JVA Mannheim. Er soll seine langjährige Lebensgefährtin X2 (00) vergewaltigt haben (C1 berichtete)"…]. Im weiteren Verlauf findet diese Straftat indessen weder Erwähnung noch befasst sich der Beitrag in irgendeiner Weise mit den Umständen der Entstehung der dem Kläger konkret vorgeworfenen Tat, den hierzu geführten Ermittlungen und deren Verlauf. Es geht vielmehr ausschließlich noch um die von "N1" gegen den Kläger vorgebrachten "…weitere(n)… schweren Vorwürfe", die sich auf dessen Verhalten ihr gegenüber beziehen. Soweit im Übrigen das Verhalten des Klägers auch anderen Frauen gegenüber angesprochen wird, erschöpft sich dies in allgemeinen, keinerlei Hinweis auf den Tatvorwurf erkennbar machenden Aussagen ("…Über angeblich andere Affären von L behauptet N1 in ‚C2‘: L hatte mir und offenbar auch einigen seiner anderen Verhältnisse geraten, sich eine Google-Mail-Adresse zuzulegen. So konnte er parallel mit all seinen Frauen chatten. Außerdem klagte er stets, er müsse rund um die Uhr arbeiten und quer durch die Welt reisen….So hatte er immer ein gutes Alibi für seine Frauen…"). Allein der verbleibende Informationsgehalt, dass der Kläger mit mehreren Frauen gleichzeitig Affären gehabt oder Beziehungen geführt, die betroffenen Frauen hintergangen und ihnen gemachte Versprechungen unter Lügen nicht gehalten habe, stellt keinen über die allgemeine charakterliche Abqualifizierung des Klägers hinausgehenden Bezug zu der ihm vorgeworfenen konkreten Tat, seine vermeintlichen Motive oder andere angebliche Tatvoraussetzungen und die Bewertung seiner Schuld her. Ungeachtet der Frage, ob allein der Umstand, dass der Kläger parallele Beziehungen zu Frauen geführt, diese Frauen belogen und hintergangen hat, überhaupt einen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit seiner Einlassungen im Strafverfahren das Tatgeschehen betreffend zulässt oder daraus irgendein Rückschluss auf die Glaubwürdigkeit der angeblich geschädigten Zeugin bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung gezogen werden kann, ist dies jedenfalls für die hier zu beurteilende Textpassage zu verneinen. Denn deren Aussagegehalt erschöpft sich nicht in der bloßen Darstellung eines "verlogenen" Verhaltens des Beklagten bzw. der Dokumentation, dass der Kläger mit ihm in intimer Beziehung stehende Frauen belogen hat. Die verbreitete Textpassage der E-Mail bewirkt vielmehr über die bloße Darstellung, dass der Kläger gelogen hat hinaus einen "qualitativen Sprung" des der Öffentlichkeit präsentierten Charakterbildes des Klägers von einem Frauen belügenden und betrügenden Mann dahin, dass er überdies - um sich der Verantwortung und Rechenschaft für sein Verhalten zu entledigen - auf eine ganz besonders perfide Weise lügend agiere. Dieser dem Beklagten mit der angegriffenen Textpassage in ihrem konkreten textlichen Zusammenhang zugeschriebene Aspekt eines lügnerischen Verhaltens lässt jedoch keinerlei Beziehung zu der dem Kläger vorgeworfenen Tat, ihrer etwaigen Entstehungsgeschichte oder sonstigen, für die Bewertung der Tatvoraussetzungen oder der etwaigen Schuld potentiell bedeutsame Aspekte erkennen. Denn dass die hier in Rede stehende konkrete Art und Weise, wie der Kläger sich gegenüber seiner früheren Geliebten "N1" verhalten hat, um sich aus der Beziehung mit ihr zurückzuziehen, in irgendeiner Weise Aufschluss über Motive und anderweitige Entstehungsvoraussetzungen der ihm vorgeworfenen Straftat gegen "X2" verschaffen und/oder für die Bewertung einer etwaigen Schuld von Bedeutung gewesen sein konnte, ist nicht ersichtlich. Angesichts des Umstandes, dass die mit der angegriffenen Textpassage jedenfalls in ihrem zuletzt aufgezeigten Verständnis verbundene, die Person des Klägers charakterlich herabwürdigende Aussage eine Beziehung zu dem Tatvorwurf nicht erkennen lässt, läuft der Kläger aber Gefahr, ungeachtet der rehabilitierenden Wirkung eines Freispruchs von dem Vorwurf der schweren Vergewaltigung und gefährlichen Körperverletzung der "X2" in den Augen einer breiten Öffentlichkeit weiterhin mit dem Makel eines charakterlich defizitären lügnerischen und perfiden Verhaltens gegenüber Frauen gebrandmarkt zu sein.
44Dem steht gegenüber, dass das Berichterstattungsinteresse der Beklagten im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung - worauf das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend abstellt (vgl. S. 17 LGU) - mangels eines erkennbaren Bezugs zu der Tat, deren der Kläger verdächtigt wird und hinsichtlich der das Interesse der Öffentlichkeit besteht und von den Beklagten befriedigt werden soll, nur in geringem Umfang beeinträchtigt wird. Ob die Wiedergabe des Inhalts der E-Mail des Klägers in bloßer indirekter Rede im Rahmen der Verdachtsberichterstattung bei im Übrigen unverändertem Text hinzunehmen wäre, kann dabei - weil hier nicht streitgegenständlich - offenbleiben.
45Eine abweichende Gewichtung der in die Abwägung einzubeziehenden jeweiligen grundrechtlich geschützten Interessenlagen ergibt sich dabei auch nicht etwa deshalb, weil das Verhältnis des Klägers Frauen gegenüber und seine multiplen Beziehungen und Affären in einer Vielzahl anderer Medien berichtet und es dadurch einer breiten Öffentlichkeit bekannt wurde. Der Umstand, dass eine - wahre - Tatsache bereits einer größeren Öffentlichkeit bekannt ist und deren Sicht auf die betroffene Person schon wesentlich mitprägt, ist zwar geeignet, das Gewicht der Weiterverbreitung der Tatsache gegenüber dem Ersteingriff erheblich zu mindern (vgl. BVerfG, AfP 2010, 365 ff - Rdn. 33 gemäß Juris-Ausdruck- m. w. Nachw.) und daher geeignet, dem Interesse an einer (weiteren) Berichterstattung den Vorrang vor dem Schutz des Betroffenen an der damit verbundenen Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu verschaffen. Dass die hier in Frage stehende Textpassage bzw. die dieser zu entnehmende Aussage bereits zu einem Zeitpunkt eine Vorveröffentlichung erfahren und die öffentliche Wahrnehmung des Klägers, noch dazu wesentlich, mitgeprägt hat, liegt jedoch fern. Die Veröffentlichung der C2-Titelstory, in welcher der - weitergehende - Wortlaut der verfahrensgegenständlichen E-Mail des Klägers veröffentlicht wurde, datiert vom 00.00.0000, also demselben Tag, an dem die die angegriffene Aussage enthaltende Ausgabe der C1-Zeitung erschienen ist. Die online-Ausgabe von C1.de ist sogar einen Tag von dem Erscheinen des C2-Hefts und der C1-Zeitung aufrufbar gewesen. Die etwaige Vorbekanntheit des Umstandes, dass der Kläger generell mit mehreren Frauen gleichzeitig Beziehungen unterhalten und dabei "gelogen und betrogen" hat, entspricht aus den bereits aufgezeigten Gründen nicht der durch die hier betroffene Aussage aber hervorgerufenen spezifischen Wirkung auf die Wahrnehmung der Person des Klägers in der Öffentlichkeit und kann daher eine das Gewicht der mit der Weiterverbreitung dieser Aussage verbundenen Beeinträchtigung nicht mindern. Entsprechendes gilt, soweit die Beklagten einwenden, der Kläger selbst habe in öffentlichen Äußerungen und Stellungnahmen eingeräumt, Frauen "betrogen und belogen" zu haben. Über diese allgemeine (spätere) Aussage hinaus hat der Kläger keinerlei Details zu der Art und Weise, wie er die mit ihm in Beziehungen stehenden Frauen "betrogen und belogen" habe, mitgeteilt oder auch nur angedeutet. Die Vorbekanntheit der hier zu beurteilenden Information, dass der Kläger eine lebensbedrohliche Erkrankung vorgetäuscht habe, um sich aus der Beziehung mit "N1" zurückzuziehen, lässt sich daraus daher nicht herleiten.
46b)
47Die äußerungsrechtliche Zulässigkeit der Verbreitung der in Rede stehenden Textpassage lässt sich weiter auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer in Bezug auf eine prominente Person geäußerten Kritik an deren privater Lebensführung rechtfertigen.
48Es trifft unbestreitbar zu, dass der Kläger schon vor seiner Verhaftung und der darauf einsetzenden Medienberichterstattung prominent und aus seiner vielfältigen Tätigkeit für und Präsenz in Medien weithin bekannt war. Als prominente Person musste er sich zwar das weitgehende Interesse an seiner Person und eine entsprechende Berichterstattung in den Medien gefallen lassen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 - Caroline von Monaco IV - Rdn. 58, 60 gemäß Juris-Ausdruck). Ihm kam und kommt insbesondere kein die - auch kritische - Berichterstattung verhinderndes allgemeines und umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung seiner Person in dem Medien zu (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 - Caroline von Monaco IV - Rdn. 46 gemäß Juris-Ausdruck; BVerfG, NJW 2000, 1021 ff - Caroline von Monaco II - Rdn. 68 gemäß Juris-Ausdruck - jew. m. w. Nachw.). Wer zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert damit indes nicht sein Recht auf eine Privatsphäre, die den Einblicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt (BVerfG, a.a.O., CvM II - Rdn. 75 gemäß Juris-Ausdruck). Dem Berichterstattungsinteresse der Presse entzogen ist vielmehr der in dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelnde Schutz der Privatsphäre, soweit diese Angelegenheiten umfasst, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise deshalb als "Privat" eingestuft werden, weil deren öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. BVerfG, a.a.O., - CvM II - Rdn. 73 gemäß Juris-Ausdruck m. w. Nachw.). Was danach der vor öffentlicher Preisgabe zu schützenden Privatsphäre zugehörig ist, bestimmt sich thematisch und räumlich. In thematischer Hinsicht betrifft der Schutz insbesondere Angelegenheiten, die von dem Betroffenen einer öffentlichen Erörterung oder Zuschaustellung entzogen zu werden pflegen (vgl. BVerfG, a.a.O., - Caroline von Monaco IV - Rdn. 47 und 53 gemäß Juris-Ausdruck m. w. Nachw.). Dass die streitbefangene Textpassage bzw. die damit verbundene Information danach der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen ist, kann keinem Zweifel unterfallen. Das Privatleben des Klägers, insbesondere aber seine multiplen Beziehungen zu/mit Frauen war der Öffentlichkeit bis zu seiner Verhaftung weitgehend unbekannt. Das spricht dafür, dass er dieses bis dahin den Einblicken der Öffentlichkeit und einer öffentlichen Erörterung entzogen hatte, was nicht zuletzt angesichts des Umstandes auf der Hand liegt, dass sich andernfalls die Gleichzeitigkeit der Beziehungen zu mehreren Frauen, die voneinander nichts wussten, nicht hätte bewerkstelligen lassen. Der Kläger hat sich auch nicht etwa im Rahmen seiner medialen Auftritte und damit verbundener Selbstdarstellung allgemein zu Fragen der Beziehungen zwischen Männern und Frauen geäußert und Vorstellungen zum Ausdruck gebracht, wie sich diese Beziehungen gestalten und vor allen Dingen Männern Frauen gegenüber verhalten sollten. Vor diesem Hintergrund ist ein sich gegenüber dem Interesse des Klägers an dem Schutz seiner Privatsphäre als gewichtiger durchsetzendes Berichterstattungsinteresse der Beklagten hinsichtlich der Art und Weise, wie der Kläger sich von N1 per E-Mail "verabschiedet" hat, nicht zu erkennen. Ein Interesse an der Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und privater Lebensführung besteht schon angesichts des Umstandes nicht, dass der Kläger keinerlei konkrete Informationen über die Art und Weise, wie sich der private Umgang mit seinen Freundinnen/Geliebten gestaltete, öffentlich preisgegeben hat und er insoweit auch nicht mit allgemeinen Vorstellungen an die Öffentlichkeit getreten ist, die ggf. auf ihre "Werthaltigkeit" im Leben des Klägers hin zu überprüfen gewesen wären. Es verbleibt danach das allgemeine Interesse des Publikums an Informationen über prominente Personen, die eine Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild oder Kontrastfunktion erfüllen können (BVerfG, a.a.O., - Caroline von Monaco IV - Rdn. 60 gemäß Juris-Ausdruck m. w. Nachw.). Die Ausbreitung des hier betroffenen Umstandes des vor den Blicken der Öffentlichkeit konsequent verborgenen Privatlebens des Klägers, nämlich dass er mit seiner früheren Freundin "N1" in einer "Abschieds-E-Mail" unter Vortäuschen einer lebensbedrohlichen Erkrankung "Schluss gemacht" hat, begründet indes kein über die Befriedigung einer bloßen Neugier hinausreichendes Informationsinteresse. Diese Neugier allein vermag den mit der Preisgabe des hier betroffenen Details seiner privaten Beziehung zu "N1" bewirkten Eingriff in seine Privatsphäre und die damit verbundene Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht zu rechtfertigen (BVerfG, a.a.O., - Caroline von Monaco IV - Rdn. 65 f/67 gemäß Juris-Ausdruck m. w. Nachw.).
493.
50Zu Recht hat das Landgericht daher dem Kläger schließlich auch einen Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Abmahnkosten bzw. einen entsprechender Freistellungsanspruch zuerkannt, der sich als Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ergibt.
51III.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, wobei hinsichtlich der Kosten erster Instanz eine Klarstellung unter Berücksichtigung der "Baumbach’schen Formel" erfolgte.
53Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage hinsichtlich des - nichtvermögensrechtlichen - Unterlassungsausspruchs in § 709 Satz 1 ZPO, hinsichtlich des Kostenausspruchs in § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
54Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Entscheidungsrelevant sind vorliegend ausschließlich in ihren Auswirkungen auf den entschiedenen Einzelfall beschränkte Subsumtionen; kontrovers diskutierte oder in höchstrichterlicher Rechtsprechung noch ungeklärte Fragen die Voraussetzungen einer Presseberichterstattung betreffend sind nicht berührt.
55Wert:
5650.000,00 €, nämlich jeweils 25.000,00 € für die Berufungen der Beklagten zu 1) und zu 2). Es besteht kein Anlass, für die angegriffene Onlineveröffentlichung bzw. das gegenüber der Beklagten zu 2) geltend gemachte Unterlassungsbegehren einen geringeren Streitwert gegenüber der in der Printausgabe verbreiteten - identischen - Äußerung anzusetzen. Der insbesondere von dem KG Berlin wegen des angeblich bedeutend geringeren Verletzungspotenzials von Onlineveröffentlichungen verfochtenen "Drittelrechtsprechung" (vgl. KG Berlin, AfP 2011, 284) tritt der Senat nicht bei, da jedenfalls ihre schematische Anwendung der Perpetuierungswirkung von Onlineveröffentlichungen, die regelmäßig längerfristig abrufbar sind, nicht hinreichend Rechnung trägt. Gerade im hier betroffenen Fall, in dem über den gegen eine bundesweit prominente Person erhobenen strafrechtlichen Vorwurf gravierenden Gewichts in den Medien kontinuierlich und an jeweils hervorgehobener Stelle berichtet und auf diese Weise das von Hause aus bestehende Interesse der Öffentlichkeit noch gefördert und genährt wurde, spricht auch alles dafür, dass das angesprochene Publikum sich der online aufrufbaren Medienberichterstattung bedient, um seinem Informationsinteresse nachzugehen und sich umfassend über die Person des Betroffenen und die Umstände der gegen ihn vorgebrachten Be-/Anschuldigung sowie den Stand eines insoweit gegen ihn betriebenen Verfahrens zu unterrichten. Diesem Interesse wird es auch über den Anlass einer bestimmten aktuellen Printberichterstattung hinaus nachgehen und dabei längerfristig auf online zum Abruf bereitgehaltene Beiträge zugreifen, um seinen Wissendurst zu stillen. Ist es vor diesem Hintergrund schon nicht gerechtfertigt, Onlineveröffentlichungen generell ein - noch dazu "bedeutend" - geringeres Verletzungspotenzial beizumessen und für dagegen gerichtete Unterlassungsbegehren einen gegenüber Printveröffentlichungen nur geringeren Gegenstandswert zu bestimmen, so gilt das jedenfalls aber unter Berücksichtigung der aufgezeigten, den hier zu beurteilenden Fall kennzeichnenden Besonderheiten.