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Oberlandesgericht Köln, 13 U 68/10

Datum:
09.03.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 68/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0309.13U68.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 717/08
 
Tenor:

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 4. März 2010 - 1 O 717/08 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird - Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der vom Kläger am 10.12.2003 gezeichneten Kommanditbeteiligung an der G GmbH und Co. KG im Nominalbetrag von 25.000 € - verurteilt, an der Kläger 25.825,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.02.2009 zu zahlen,

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte Zug um Zug gegen die unter Ziffer 1. genannte Abtretung verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden (gerichtet auf das negative Interesse) zu ersetzen, der ihm im Zusammenhang mit der am 10.12.2003 gezeichneten Kommanditbeteiligung an der G GmbH und Co. KG entstanden ist oder noch entstehen wird.

3.

Es wird weiter festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Annahme der Abtretung der Rechte aus der vom Kläger am 10.12.2003 gezeichneten Kommanditbeteiligung an der G GmbH und Co. KG in Annahmeverzug befindet.

4.

Die Beklagte wird - Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der vom Kläger am 10.12.2004 gezeichneten Kommanditbeteiligung an der G2 GmbH und Co. KG im Nominalbetrag von 25.000 € - verurteilt, an der Kläger weitere 14.625,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.02.2009 zu zahlen.

5.

Die Beklagte wird - Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der vom Kläger am 10.12.2004 gezeichneten Kommanditbeteiligung an der G2 GmbH und Co. KG im Nominalbetrag von 25.000 € - verurteilt, den Kläger von allen Verbindlichkeiten bezüglich des vom Kläger bei der I aufgenommenen Darlehens zu den Darlehens-Kontonummern 6677xxxxx und 6677xxxxx über einen Nominalbetrag in Höhe von 11.375,- € zu einem Nominalzinssatz von 7,475 % bei einer Laufzeit bis zum 30.11.2014 – Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus diesem Darlehensvertrag – freizustellen.

6.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte Zug um Zug gegen die unter Ziffer 4. genannte Abtretung verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden (gerichtet auf das negative Interesse) zu ersetzen, der ihm im Zusammenhang mit der am 10.12.2004 gezeichneten Kommanditbeteiligung an der G2 GmbH und Co. KG entstanden ist oder noch entstehen wird.

7.

Es wird weiter festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Annahme der Abtretung der Rechte aus der vom Kläger am 10.12.2004 gezeichneten Kommanditbeteiligung an der G2 GmbH und Co. KG in Annahmeverzug befindet.

8.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

9.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

11.

Die Revision wird zugelassen.

 
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