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Oberlandesgericht Köln, 11 U 70/10

Datum:
23.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 70/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0223.11U70.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 O 350/09
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 25. März 2010 verkün-dete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18 O 350/09 - teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird - unter Aufrechterhaltung der Verurteilung zur Entfernung der im Tenor des angefochtenen Urteils bezeichneten Gegenstände - weiter verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 28.620,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen im Zuge der Beseitigung der Baumängel zukünftig entstehen wird, die der Sachverständige C im selbständigen Beweisverfahren 15 OH 11/06 Landgericht Bonn bezüglich des Granitbodens im Erdgeschoss, der Risse im Obergeschoss und der nicht ausreichenden Brüstungshöhe auf der Dachterrasse des Hauses der Kläger festgestellt hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat der Nebenintervenient selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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