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1. Die Berufung des Streihlfers der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13.10.2010 (8 O 10/09) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Streithelfer.
Gründe:
2Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 24.1.2011 verwiesen. Die Stellungnahme des Berfungskläges vom 21.2.2010 enthält keine erheblichen Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben könnten.
3Dass der Kläger aufgrund seiner intellektuellen Schwäche generell geschäftsunfähig ist, steht nach den schlüssigen und plausiblen Feststellungen des Sachverständigen fest. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen der Minderbegabung auf die Möglichkeit der freien Willensbildung. Der Sachverständige hat insbesondere ausgeführt, dass sich der Kläger infolge der intellektuellen Minderbegabung nicht gut gegenüber Forderungen anderer Personen abgrenzen könne. Unter Berücksichtigung des ausgepägten Grades namentlich der verbalen Minderbegabung, der im Rechtsverkehr besondere Bedeutung zukommt, bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Geschäftsunfähigkeit des Klägers.
4Hinsichtlich der Sachlegtimation gelten die Hinweise im Beschluss des Senats (unter I. 3).
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
6Berufungsstreitwert: 20.741, 80 €€