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Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 23.07.2010
verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln (18 O
82/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
G r ü n d e :
2Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
3Ziel der Berufung ist – nachdem sich der Verfügungsbeklagte der Erledigungserklärung vom 26.01.2011 nicht angeschlossen hat - zwar nunmehr die von der Berufungsklägerin beantragte Feststellung, dass sich das Verfügungsverfahren in der Hauptsache erledigt habe. Aber auch mit diesem Ziel ist das Rechtsmittel nicht begründet, weil es an einem Verfügungsanspruch gefehlt hat.
4Zur Begründung wird auf die mit Beschluss des Senats vom 29.11.2010 erteilten Hinweise verwiesen. Die dagegen erhobenen Einwendungen stellen im Wesentlichen eine Wiederholung der Rechtsausführungen dar, mit denen sich der Senat im Beschluss vom 26.01.2011 befasst hat und die keine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen.
5Die Berufung muss danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.
6Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 18.000,00 €.