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Oberlandesgericht Köln, III 1 RVs 48/10

Datum:
19.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III 1 RVs 48/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0319.III1RVS48.10.00
 
Tenor:

Unter Verwerfung der weitergehenden Revision wird das angefochtene Urteil zum Schuldspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Angeklagte ist des Diebstahls schuldig.

- § 242 Abs. 1 StGB -

Im Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Königswinter zurückverwiesen.

 
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