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Oberlandesgericht Köln, 9 U 64/10

Datum:
12.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 64/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:1012.9U64.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 222/09
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.03.2010 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 222/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten der Streithelferin trägt diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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