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Oberlandesgericht Köln, 8 U 2/10

Datum:
23.09.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 2/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0923.8U2.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 O 394/00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das das am 10.12.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 394/00 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 255.645,94 € nebst 4 % Zinsen seit dem 11.10.2000 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 24 % und der Beklagte zu 76 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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