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Oberlandesgericht Köln, 6 W 28/10

Datum:
13.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 28/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0413.6W28.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 231 O 63/10
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 31. Zivilkam-mer des Landgerichts Köln vom 17.2.2010 - 231 O 63/10 - teilweise abgeändert.

Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Beteiligte zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen zu den in der Anlage ASt 1 unter den laufenden Nummern 157 bis 182 (das Album "La Roux" betreffend) angegebenen Zeitpunkten die dort aufgeführten IP-Adressen zugeteilt waren, ist zulässig.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien selbst. Die von der Antragstellerin zu zahlende Beschwerdegebühr wird auf 130 € festgesetzt.

Beschwerdewert: 3.000 €.

 
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