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Oberlandesgericht Köln, 6 W 153/09

Datum:
08.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 153/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0108.6W153.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 OH 705/09
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 21.12.2009 - 31 OH 705/09 - teilweise abgeändert, soweit damit ihr Antrag zurückgewiesen worden ist, und stattdessen angeordnet:

Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Betei-ligte zu 2.) zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen zu den (unter Nr. 328 bis 357 der Liste Anlage ASt 1) wie folgt angegebenen Zeitpunkten die mitgeteilten IP-Adressen zugeteilt waren, ist zulässig.

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

 
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