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Oberlandesgericht Köln, 6 W 142/10

Datum:
08.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 W 142/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:1008.6W142.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 314/10
Normen:
BGB § 242; UWG § 3, 4 Nr. 1; GlüStV § 21 Abs. 3
 
Tenor:

1.) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24.8.2010 abgeändert:

Den Antragsgegnern wird es jeweils einzeln bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, bei geschäftlichen Handlungen im Bereich des Glücksspielwesens spielgesperrten Personen die Teilnahme an öffentlichen Glückspielen durch Verkauf von Sportwetten zu ermöglichen, und zwar dann, wenn dies durch Vorlage einer Lottobasiskarte einer dritten Person geschieht, ohne dass ein Personalausweis oder vergleichbarer Lichtbildausweis vorgelegt wird, wie am 17.7.2010 geschehen in

§ der Lottoannahmestelle des Herrn V C, ..., gegen 11:40 Uhr,

§ der Lottoannahmestelle des Herrn Q K, ..., gegen 10:57 Uhr,

§ der Lottoannahmestelle der Frau T N, ..., gegen 9:00 Uhr,

§ der Lottoannahmestelle des Herrn O S, ..., gegen 10:16 Uhr,

§ der Lottoannahmestelle des Herrn D U, ..., gegen 11:30 Uhr, und

§ der Lottoannahmestelle des Herrn P X, ..., gegen 10:53 Uhr.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern jeweils zu 1/3 auferlegt.

 
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