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Oberlandesgericht Köln, 6 U 89/10

Datum:
08.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 89/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:1008.6U89.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 423/09
Normen:
BGB §§ 305 Abs. 2; 307 Abs. 2, Nr. 1;; 310 Abs. 2, Satz 1; Strom GVV § 19 Abs. 2, Satz 4
 
Tenor:

.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.04.2010 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 423/09 – teilweise wie folgt abgeändert:

 

Die Beklagte wird zusätzlich verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

 

nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen mit Verbrauchern über die Belieferung mit Strom außerhalb der Grundversorgung einzubeziehen, sowie sich auf die Bestim­mungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:

 

4.2. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbeson­dere vor, wenn …

b) die Zahlungsunfähigkeit oder Kreditunwürdigkeit des Kunden feststeht, weil z.B. ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt … worden ist.

 

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

 

II.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln teilweise dahin abgeändert, dass die Verurteilung zu Nr. 1 lit. a und c (Unterlassen der Verwendung der Klauseln Nr. 1.2 und 4.3) entfällt und die Klage auch insoweit abgewiesen wird.

 

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 5/8 und die Beklagte 3/8 zu tragen. Die Kosten des Berufungs­verfahrens werden zu 5/6 dem Kläger und zu 1/6 der Beklagten auferlegt.

 

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, die bei dem Unterlassungsanspruch 2.000,00 € und im Übrigen 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages beträgt, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs Sicherheit in gleicher Höhe und die Parteien im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

V.

Die Revision wird zugelassen.

 
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