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Oberlandesgericht Köln, 6 U 85/10

Datum:
10.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 85/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:1210.6U85.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 728/09
Normen:
UWG § 4 Nr. 11; HWG § 7 Abs. 1, Satz 1
 
Tenor:

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.4.2010 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 728/09 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung der Kostenentscheidung kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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