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Oberlandesgericht Köln, 6 U 69/10

Datum:
08.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 69/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:1008.6U69.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 517/09
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.04.2010 verkündete Teilversäumnis- und Schlussurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 517/09 - teilweise abgeändert.

1.

Die Verurteilung der Beklagten zu 1.) und 2.) wird im Wege des Versäumnisurteils

klarstellend dahin neu gefasst

und die Beklagten zu 3.) und 4.) werden neben den Beklagten zu 1.) und 2.)

verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall der Beklagten zu 3.) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs per E-Mail-Sendung gegenüber Dritten für Reiseleistungen zu werben und/oder werben zu lassen,

ohne dass deren Einwilligung vorliegt,

wenn dies geschieht wie am 26.03.2009 und 21.04.2009 gegenüber Herrn E G, ..., ...,

wie nachfolgend wiedergegeben:

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)

2.

Die Beklagten zu 3.) und 4.) werden neben den Beklagten zu 1.) und 2.) verurteilt,

der Klägerin Auskunft zu erteilen und in geordneter Weise Rechnung zu legen über den Umfang der vorstehend zu Nr. 1 bezeichneten Werbehandlungen, soweit diese seit dem 21.04.2009 gegen 18:02 Uhr begangen wurden, und zwar unter Angabe

a) der Anzahl der versandten Werbenachrichten

b) der Zeitpunkte der Versendung der Werbenachrichten

c) der Namen und Anschriften der Personen, die die Versendung der Werbenachrichten (mit-) ausgeführt haben

d) der Namen, Adressen und Zielrufnummern der angesprochenen Werbeadressaten unter Kennzeichnung derjenigen angesprochenen Werbeadressaten, welche unter Bezug nahme auf die Werbenachricht Bestellungen abgegeben haben

e) die Art und Menge der Dienstleistungen, die auf Grund der vorgenannten Bestellungen erbracht wurden

f) die Namen und Anschriften der Erbringer dieser Dienstleistungen

g) der Umsätze, die die Beklagten mit der Ausführung der vorgenannten Bestellungen erzielten.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 3.) und 4.) mit den bereits verurteilten Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Nr. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

4.

Die Beklagten zu 1.) bis 4.) werden - zu 1.) und 2.) im Wege des Versäumnisurteils - als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 595,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2009 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden außerdem im Wege des Versäumnisurteils als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 703,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2009 zu zahlen.

5.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen .

II.

Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben in erster Instanz die Beklagten zu 1.) bis 4.) zu 1/13 als Gesamtschuldner und im Übrigen zu gleichen Teilen, in zweiter Instanz die Beklagten zu 3.) und 4.) zu 1/7 als Gesamtschuldner und im Übrigen zu gleichen Teilen zu tragen. Die Beklagten tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert wird in Abänderung der Festsetzung im Urteil des Landgerichts Aachen - 1 O 517/09 - vom 12.04.2010 und der vorläufigen Festsetzung im Senatsbeschluss vom 18.05.2010 endgültig wie folgt festgesetzt:

1. Instanz

Unterlassung je Beklagte(n) 6.000,00 €, insges. 24.000,00 €

Auskunft und Schadensersatzfeststellung 2.000,00 €

_________

26.000,00 €

2. Instanz

Unterlassung je Beklagte(n) 6.000,00 €, insges. 12.000,00 €

Auskunft und Schadensersatzfeststellung 2.000,00 €

_________

14.000,00 €

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
 

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