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Oberlandesgericht Köln, 6 U 208/09

Datum:
27.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 208/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0427.6U208.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 133/09
Normen:
BGB § 12; MarkenG § 14
 
Tenor:

1.) Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.11.2009 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Honoraran-sprüche der C D Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Höhe von 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.8.2008 durch Zahlung an die C D Rechtsanwaltsgesellschaft freizustellen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten erster Instanz tragen die Klägerin 18 %, der Beklagte 61 % und die frühere Klägerin 21 %; von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster Instanz tragen die Klägerin 23 % und der Beklagte 77 %; die außergerichtlichen Kosten der früheren Klägerin trägt diese selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 23 % und der Beklagte zu 77 %.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jedoch jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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