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Oberlandesgericht Köln, 6 U 186/09

Datum:
19.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 186/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0519.6U186.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 89/09
Normen:
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.11.2009 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 89/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt 100.000,00 Euro.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs können die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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