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Oberlandesgericht Köln, 6 U 150/09

Datum:
31.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 150/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0531.6U150.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 592/08
 
Tenor:

1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.7.2009 teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Ge-richt für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord-nungsgeldes bis 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

das Pflanzenschutzmittel "Realchemie Ditheanon 700" bzw. "Realchemie Dithianon 700" mit dem Hinweis "Referenzmittel Delan WG" und der Zulassungs-Nummer 4424-00 der Klägerin unter Hinweis auf die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung PI-004424-00/024 anzubieten, zu vertreiben und zu bewerben und anbieten, vertreiben und bewerben zu lassen, wie nachfolgend eingeblendet:

Bilder/Grafiken nur in Originalentscheidung vorhanden.

wenn das so gekennzeichnete Mittel bezüglich der Verunreinigung D4 ( = Molekulargewicht 376,41 und Molekülformel C20H8O4S2,) und D12 ( = Molekulargewicht 256,51 und Molekülformel S8) so hoch wie aus dem nachfolgend eingeblendeten Gutachten ersichtlich von den beim BVL hinterlegten Werten des Referenzprodukts abweicht:

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Soweit sich die Berufung gegen die Verurteilung zu Ziff. 4 des Tenors richtet, wird sie als unzulässig verworfen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Voll-streckung des Unterlassungsausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich des Kostenauspruchs können die Parteien jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird zugelassen.

 
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