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Oberlandesgericht Köln, 6 U 119/09

Datum:
22.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 119/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0122.6U119.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 150/08
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.06.2009 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 150/08 – teil-weise abgeändert:

Die Klage zu Nr. I 2 und 3 (betreffend den Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Klauseln Nr. 7.2 und 7.3 in Verträgen über die Erbringung von Mobilfunkleistungen) wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung – soweit sie nicht unter Verlust des eingelegten Rechtsmittels zurückgenommen worden ist wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien können die Vollstreckung des jeweiligen Gegners wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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