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Oberlandesgericht Köln, 6 AuslS 81/10

Datum:
02.08.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 AuslS 81/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0802.6AUSLS81.10.00
 
Tenor:

Die Leistung von Rechtshilfe aufgrund des Rechtshilfeersuchens des Untersuchungsrichters des Kantons O./Schweiz vom 14. Dezember 2009 ist zulässig.

Die Einwendungen der Drittbeteiligten gegen die Herausgabe der von ihr mit Schreiben vom 15. Juni 2010 und vom 23. Juni 2010 an die Staatsanwaltschaft Köln übersandten Unterlagen betreffend das bei ihr bestehende Konto des Beschuldigten Konto-Nr. 000/0000000 an die schweizerischen Behörden des Kantons O. werden zurückgewiesen.

 
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