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Oberlandesgericht Köln, 6 AuslA 136/09

Datum:
16.08.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 AuslA 136/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0816.6AUSLA136.09.00
 
Leitsätze:

Ist ein EU-Bürger, um dessen Auslieferung zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ersucht wird (hier : nach Polen) , nach Feststellung des Verlustes der Freizügigkeitsberechtigung gem. § 6 FreizügG/EU zur Ausreise verpflichtet, kommt ein Bewilligungshindernis nach § 83 b Abs. 2 lit a IRG in der Regel nicht in Betracht.

 
Tenor:

Die Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen W. nach Polen zur Verfolgung der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts W. vom 06.09.2009 bezeichneten Taten wird für zulässig erklärt.

 
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