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Oberlandesgericht Köln, 5 U 8/10

Datum:
26.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 U 8/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0426.5U8.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 113/07
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 16.2.2010 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 29.1.2010 - 11 O 113/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Der Klägerin wird über den mit den Beschlüssen des Landgerichts vom 19.6.2007 und 20.7.2007 bewilligten Umfang hinaus ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C aus B. bewilligt, soweit sie mit dem Antrag zu 1 b) die Zahlung von 45.052,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 18.805,51 € seit Zustellung der Klage und aus 26.246,78 € seit Zustellung der Klageerweiterung beantragt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Erweiterung der Klage vom 28.10.2009 zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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