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Oberlandesgericht Köln, 5 U 88/10

Datum:
08.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 U 88/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:1208.5U88.10.00
 
Schlagworte:
Arzthaftung, Hygienemängel, Fehler bei Trachoetomie, hypothetische Einwilligung bei unterlassener Betreuerbestellung
Normen:
§§ 253, 280, 611, 823 BGB
Leitsätze:

1. Zum schlüssigen Vortrag im Hinblick auf behauptete Hygienemängel eines Krankenhauses reicht es nicht aus, dass es bei dem Patienten zu Infektionen wie Pneumonien, Endokarditis und Augenentzündung gekommen ist.

2. Eine Punktionstracheotomie ist indiziert, wenn ein Patient dreizehn Tage lang beatmet werden muss und ein Ende der Beatmungspflicht nicht absehbar ist.

3. Die Verletzung der Hinterwand der Luftröhre lässt nicht auf eine fehlerhafte Durchführung der Punktionstracheotomie schließen.

4. Eine Haftung wegen eigenmächtiger Behandlung kommt trotz fehlender Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters bei einem einwilligungsunfähigen Patienten und trotz unterlassener Betreuerbestellung wegen fehlenden Zurechnungszusammenhangs nicht in Betracht, wenn ein gesetzlicher Vertreter im Falle seiner Bestellung sich nicht in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn ein erst später zum Betreuer bestellter Ehegatte zuvor dem Eingriff zugestimmt hat.

 
Tenor:

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Mai 2010 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 246/08 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 
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