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Oberlandesgericht Köln, 5 U 51/09

Datum:
17.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 51/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0317.5U51.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 596/06
 
Tenor:

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 18.3.2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 596/06 - werden zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin zu 2) wird das Urteil der 11. Zivil-kammer des Landgerichts Aachen - 11 O 596/06 - teilweise ab-geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) 60.000.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit dem 27.1.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der in Folge der Operation vom 17.1.2003 entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 2) als Regressschaden 7.977,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit dem 27.1.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2) allen über den zuerkannten Betrag hinausgehenden kongruenten Regressschaden zu ersetzen, der der Klägerin zu 2) in der Vergangenheit entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden wie folgt verteilt:

- die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) zu 40%, die Klägerin zu 2) zu 10% und die Beklagten zu 1) und 2) als Ge-samtschuldner zu 50%;

- die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1) und zu 2) tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner einerseits und die Klägerinnen zu 1) und 2) andererseits je zur Hälfte;

- die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4) tragen die Klägerin zu 1) zu 85%, die Klägerin zu 2) zu 15%;

- die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tragen diese selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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