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Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.02.2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 430/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
G r ü n d e :
2Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 25.08.2010 (Bl. 306 ff. GA) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO, dessen Gründe der Senat auch in seiner derzeitigen Besetzung teilt.
3Mit ihren Stellungnahmen zu den Hinweisen des Senats führt die Klägerin lediglich zur Methode des Neuromonitorings bzw. apparativer Darstellung des Nervverlaufs und der (Un-)Möglichkeit einer behandlungsimmanenten Nervzerreissung aus. Ihre Ansicht findet indes weder in den sachverständigen Ausführungen noch in den von ihr vorgelegten Publikationen eine Stütze. Ihre weiteren Einwände geben daher zu einer abweichenden und der Klägerin günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
5Berufungsstreitwert: 13.000 €