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1.
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 18.02.2010 verkündete Urteil 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 430/08 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
G r ü n d e:
2I.
3Die Berufung der Klägerin, die zwar einen ausdrücklichen Berufungsantrag nicht gestellt hat, ihr erstinstanzliches Klagebegehren aber ersichtlich weiterverfolgt, hat keine Aussicht auf Erfolg.
4Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil nach den gemäß § 529 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen Behandlungsfehler zu Lasten der Klägerin nicht bewiesen sind und auch die Aufklärungsrüge nicht durchgreift. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine abweichende, ihr günstigere Entscheidung nicht.
51.
6Das Landgericht hat aufgrund der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A., an dessen Fachkompetenz keine Zweifel bestehen und auch von der Klägerin nicht substantiiert aufgezeigt werden, in nicht zu beanstandender Weise Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) bei der Schilddrüsenoperation der Klägerin nicht festzustellen vermocht. Darüber hinaus ist retrospektiv indessen die von der Klägerin aufgeworfene Frage, wie und wann der Nervus recurrenz durchtrennt worden ist, nicht aufzuklären. Weder aus dem Operationsbericht, ohne dass dieser dokumentationsfehlerhaft wäre, noch aus der Klinik noch aus medizinwissenschaftlichen Gesetzmäßigkeiten ergeben sich insbesondere hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür, dass der Nerv bei der Mobilisation des linken Schilddrüsenlappens mit der Schere oder dem Messer durchtrennt worden ist. Nur dies freilich hat der Sachverständige als behandlungsfehlerhaft bewertet, nicht aber wenn der Nerv etwa durch Zug gerissen wäre. Letzteres ist ein operationsimmanentes Risiko (vgl. nur BGH VersR 1980, 428 ff.), woran sich bis heute leider nichts geändert hat. Es spricht auch nichts dafür, dass der Beklagte zu 2) den linken Stimmbandnerv zu spät dargestellt hätte. Insoweit hat der Beklagte zu 2) im Verhandlungstermin vor dem Landgericht unter Berufung auf entsprechende Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A. erläutert, dass der Nerv erst sichtbar sei, wenn ungefähr 2/3 freipräpariert und dargestellt sei. Das leuchtet ein. Ausweislich der dem gerichtlichen Gutachten beigefügten Zeichnungen (Bl. 167 GA) befindet sich der Stimmbandnerv zwischen der Fascie und der Schilddrüse. Um den Stimmbandnerv darzustellen, muss also zwangsläufig zunächst die Schilddrüse jedenfalls teilweise von der Fascie gelöst werden. Dementsprechend hat der Sachverständige Prof. Dr. A. in seinem Gutachten auch darauf hingewiesen, dass die Schilddrüsenpräparation unmittelbar an der Kapselaußenseite erfolgen müsse und nur in die Drüse einstrahlende Strukturen durchtrennt werden dürften, um den Nerv zu schonen. Anhand der Skizze leuchtet ferner ein, dass etwa 2/3 des Schilddrüsenlappens freipräpariert werden müssen, um den Nerv sehen zu können. Die gegenteilige Ansicht der Klägerin ist durch nichts belegt und erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein. Gleiches gilt für die – aus vorstehenden Erwägungen anatomisch unlogische – Meinung der Klägerin "erst Identifizieren und Darstellen und dann Präparieren". Aus der Methode des Neuromonitoring folgt ebenfalls nichts anderes. So beschreiben Timmermann u.a. (Deutsches Ärzteblatt 2004, A 1341 ff, 1342) das Vorgehen bei der Nervenidentifizierung durch Neuromonitoring dergestalt, dass nach Anlage der Ableitelektroden und Funktionsprüfung des Neuromonitoringsystems im OP-Gebiet die Struktur, die man präparatorisch dargestellt hat und optisch für den N. recurrens hält, elektrisch stimuliert wird. Das jedoch erfordert zwangsläufig ein Lösen der Schilddrüsenkapsel von der Fascie. Auch für die von der Klägerin genannte Regel "erst Identifizieren dann Schneiden" ergibt sich aus den von ihr angeführten Publikationen zum Neuromonitoring nichts. Soweit der Beklagte zu 2) im Operationsbericht (Bl. 92 GA) dokumentiert hat, dass die Durchtrennung des Nervs offenbar beim Lösen der Bänder zum lateralen Larynx erfolgte, folgt daraus entgegen der Meinung der Klägerin ebenfalls nicht zwingend, dass die Durchtrennung des Nervs beim Durchtrennen der Bänder gleichermaßen mit der Schere erfolgt sein müsse. Eine Durchtrennung etwa durch Zug auf den Schilddrüsenlappen bleibt, wie der Sachverständige Prof. Dr. A. bei seiner Anhörung erläutert hat, ebenso, wenn nicht gar nach dem weiteren Inhalt des Operationsbericht eher möglich.
7Da ersichtlich weitere Erkenntnismöglichkeiten zur Klärung der Ursache der Nervschädigung nicht bestehen, hat das Landgericht nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme zu Recht den Nachweis eines Behandlungsfehlers als nicht erbracht angesehen.
82.
9Weiter zu Recht hat das Landgericht Aufklärungsmängel verneint.
10Der bereits in erster Instanz vorgebrachte Einwand, die Klägerin hätte über sonstige Behandlungsmethoden, wie etwa eine Radiojodtherapie oder eine weitere medikamentöse Behandlung als Alternative zur Operation aufgeklärt werden müssen, greift schon deshalb nicht durch, weil weder die Radiojodtherapie noch eine weitere medikamentöse Behandlung echte Behandlungsalternativen darstellten, über die die Klägerin hätte aufgeklärt werden müssen. Denn über Behandlungsalternativen ist zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten nur dann aufzuklären, wenn die Methode des Arztes nicht die der Wahl ist, was hier zweifellos nicht der Fall war, oder konkret eine echte Alternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken besteht (vgl. nur Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 11. Auflage 2010, B Rn. 449 mit zahlreichen Nachweisen). Zur Radiojodtherapie hat der Sachverständige indessen ausgeführt, dass bei der Größe der vorhandenen Knotenbildung eine Radiojod-Behandlung wenig erfolgversprechend gewesen wäre. Diese Einschätzung wird belegt durch die sich intraoperativ zeigende Notwendigkeit einer Thyreoidektomie, also eine (nahezu) völlige Entfernung der Schilddrüse, und die Histologie des entfernten Schilddrüsengewebes (und zwar beider Schilddrüsenlappen, wie sich zweifelsfrei aus dem Histologiebericht, Bl. 91, GA ergibt), wonach ausreichend gesundes Schilddrüsengewebe, das auf eine Radiojod- oder medikamentöse Behandlung noch erfolgreich hätte ansprechen können, nicht mehr vorhanden war. Eine andere (konservative) Behandlung stellte daher, ungeachtet der Dauer einer Radiojodtherapie mit der entsprechenden Strahlenexposition, keine echte Behandlungsalternative dar.
11Ausweislich des von den Beklagten mit der Berufungserwiderung nochmals vorgelegten Aufklärungsbogens ist die Klägerin im Übrigen in erforderlichem und ausreichendem Maße über die Risiken der Schilddrüsenoperation aufgeklärt worden. Dass die Klägerin vom Beklagten zu 2) allein wegen des Risikos der Stimmbandlähmung eine besondere Aufklärung eingefordert hätte und ihr klar mitgeteilt worden sei, dass das Risiko der Stimmbandlähmung bei ihr nicht bestünde, ist nicht bewiesen, ohne dass dem Beklagten zu 2) als Arzt mehr geglaubt werden müsste als der Klägerin. Eine Rechtsprechung des BGH, wonach im Zweifel dem Arzt zu glauben ist, da der Patient wegen der Aufgeregtheit und Focussierung anderer Faktoren nicht richtig zuhöre bzw. das Gesagte nicht behalte, ist dem Senat nicht bekannt. Darauf kommt es aber auch nicht an. Denn auch wenn grundsätzlich die Behandlungsseite für die ordnungsgemäße Aufklärung beweispflichtig ist, eine - nach der Beurteilung des Sachverständigen ausreichende - Aufklärung wie im Aufklärungsbogen dokumentiert hier indes zwischen den Parteien unstreitig ist, ist die Klägerin beweispflichtig dafür, dass sie eine darüber hinausgehende Aufklärung eingefordert und von der dokumentierten Aufklärung abweichende Auskunft erhalten hat. Diesen Beweis freilich hat die Klägerin ebenfalls nicht erbringen können.
12II.
13Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Umstände, die dem Senat Anlass geben könnten, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen und daher eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
14Oberlandesgericht Köln, den 25.08.2010
155. Zivilsenat