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Oberlandesgericht Köln, 5 U 211/08

Datum:
22.09.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 211/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0922.5U211.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 263/06
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 12. November 2008 verkündete Grund- und Teilurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts L - 25 O 263/06 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. November 2008 verkündete Grund- und Teilurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts L - 25 O 263/06 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage abgewiesen worden ist.

Die Klage ist in den Anträgen zu 1) und 2) gegenüber beiden Beklagten dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle materiellen Ansprüche, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung im April 2003 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Soweit der Senat die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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