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Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts –-Familiengericht - Bonn - vom 04.01.2010 - 48 F 107/8 abgeändert.
Der Streitwert des Unterhaltsabänderungsverfahrens in erster Instanz wir auf
2.920,00 €
festgesetzt.
Dabei entfallen auf Unterhaltsrückstände für die Zeit von August bis Oktober 2008 3 * (413,00 € - 179,00 €) = 702,00 € sowie auf laufenden Kindesunterhalt 7 * (413,00 € - 179,00 €) + 5 * (413,00 € - 297,00 €) = 2.218,00 €.
2Soweit der Kläger mit seiner Abänderungsklage auch Rückzahlung angeblich überzahlten Unterhaltes verlangt, kommt diesem keine Streitwert erhöhende Funktion zu, da der Anspruch auf Rückzahlung des im Abänderungszeitraum überzahlten Unterhalts den gleichen Zeitraum betrifft und damit wirtschaftlich derselbe Gegenstand betroffen ist. Eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte nach § 5 ZPO ist daher nicht sachgerecht (vgl. OLG Hamburg, veröffentlicht in Juris, Beschluss vom 27.07.1993 - 12 UF 13/93 -).
3Köln, den 15.06.2010
4OLG Köln, 4. Zivilsenat
5– Familiensenat –