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Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Antragsabweisung im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 18.06.2010 - 35 F 20/09 PKH - teilweise abgeändert und dem Antrag des Antragsgegners, ihm im Rahmen der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe Rechtsanwalt Q. in Koblenz beizuordnen, dahin stattgegeben, dass die Beiordnung unter Ausschluss der bisher angefallenen Gebühren erfolgt.
G r ü n d e :
2Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache teilweise Erfolg. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners nunmehr klargestellt hat, dass seine Beiordnung auch für den Fall erstrebt wird, dass er nur die Kosten abrechnen kann, die nicht bereits durch die erste Bevollmächtigung entstanden sind, war dem Beiordnungsantrag in diesem Umfang stattzugeben. Der weiter gehende unbedingt gestellt Beiordnungsantrag ist dagegen unbegründet.
3Für die Erstattung von Mehrkosten für einen Anwaltswechsel wäre nämlich nur dann Platz, wenn ein solcher dem Antragsgegner nicht vorzuwerfen wäre. Eine Änderung der Anwaltswahl nach der Beiordnung ist prozesskostenhilferechtlich nur bei einer Mandatskündigung aus triftigem Grunde, da dann nicht vorwerfbar, oder wenn die erstrebte neue Beiordnung zu keinen Mehrkosten für die Staatskasse führt, möglich. Ein "triftiger Grund" ist ein Umstand, der auch einer nicht hilfebedürftigen Partei Anlass zu einer Kündigung des Mandatsverhältnisses gegeben hätte (vgl. Kalthoener/Büttner/Probe-Sachs, PKH 4. Aufl., 2005, Rn. 538). Daher wird der Partei, wenn sie den Anwaltswechsel nicht ausreichend begründet, selbst im Anwaltsprozess kein neuer Anwalt beigeordnet. Sie hat für diese Kosten selbst aufzukommen. So ist z. B. eine formelhafte Erklärung, dass sich die Partei nicht richtig vertreten und nicht ernstgenommen fühle, ohne jede Substanz und reicht nicht aus, um einen "triftigen Grund" glaubhaft zu machen. Ähnlich liegt es vorliegend. Denn der Antragsgegner hat nicht plausibel dargelegt, warum er seinen ursprünglichen Anwalt, der sein Mandat wegen Unerreichbarkeit des Antragsgegners niedergelegt hat, nicht erneut mandatierte. Ein gestörtes Vertrauensverhältnis kann jedenfalls nicht festgestellt werden, wird auch nicht vorgetragen.
4Zu Recht ist erstinstanzlich daher der Antrag des Antragsgegners ihm seinen nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten beizuordnen, zurückgewiesen worden, weil dieser Antrag unbedingt gestellt war. Die Beiordnung eines neuen Anwaltes "unter Ausschluss der bisher angefallenen Gebühren" ist aber ohne seine dahingehende ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung nicht zulässig. Diese Zustimmung hat der beigeordnete Rechtsanwalt jetzt erteilt.
5Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
6Der Senat sieht davon ab, für das Beschwerdeverfahren eine Beschwerdegebühr zu erheben.